Die erste und wichtigste Voraussetzung der Durchführung einer
derläßlichen Statistik über Streiks und Aussperrungen ist die, daß das
statistische Staatsamt von dem Ausbruch solcher Arbeitsstörungen
rechtzeitig erfährt und so in die Lage versetzt wird, die zur Sicher—
stellung der statistischen Daten notwendigen Erhebungen durchzufüh—
ren. Die Kundmachung des Vorsitzeuden der Regie—
rung vom 15. Juli 1924 Nr. 175, betreffend die Stati—
stik der Streiks und Aussperrungen schreibt daher für
die Arbeitgeberorganisationen, die Arbeitnehmerfachorganisationen,
die Gewerbeinspektorate und die Bergbehörden erster Instanz auf
Grund des 8 10 des Gesetzes vom 28. Jänner 1919, Slg. Nr. 40, über
die Organisation des statistischen Dienftes, die Verpflichtung vor, dem
statistischen Staatsamte den Ausbruch von Streiks und Aussperrun—⸗
gen anzuzeigen. (Diese Kundmachung ist veröffentlicht im Amtsblatt
des Ministeriums für soziale Fürsorge, Jahrgang V., Nr. 34,
Seite 113.) Nach dieser Kundmachung vom 15. Juli 1921, Slg.
Nr. 175, sollen ab 1. Jänner 1924 statistuüsche Erhebungen über Streits
und Aussperrungen für das aganze Gebiet der Republik durchgeführt
werden, und zwar:
J. In der Land-, Forstwirtschaft und in der Fischerei;
II. in der Industrie, in Gewerben, im Handel und im Transport⸗
wesen, wo bisher die bezüglichen Vorschriften und Fragebögen
mit Gültigkeit vom 1. Jänner 1928 durch den Erlaß des Zen—
tralgewerbeinspektorates vom 8. Jänner 1921 76 geredelt
waren;
in Berg(Hütten)betrieben, für die bisher vom 1. Jänner 1921
die den Bergbehörden durch den Erlaß des Ministeriums für
öffentliche Arbeiten vom 21. Jänner 1921, 83. 2805/XxX. mit-
geteilten Vorschriften gegolten haben.
III.
Die zitierte Kundmachung enthält zwei Absätze. Der erste Absatz
schreibt vor: „Die Pflicht dem statistischen Staatsamte den Ausbruch
pon Streiks und Aussperrungen anzuzeigen, wird, soferne es sich um
die im Abs. J und II angeführten Betriebe handelt, auf Grund des
36 des Gesetzes S. d. G. u. V. Nr. 49/1919 den Arbeitgeberorganisa—
tionen und den Fachorganisationen der Arbeitnehmer auferlegt, inso—
weit ihre Mitglieder betroffen sind und insoweit die Organisation hier—
von erfährt, wobei bei den im Abs. II angeführten Betrieben die gleiche
Verpflichtung den Gewerbeinspektoraten hinsichtlich der Streika« und
Aussperrungen auferlegt wird, die in den ihrer Aufsicht unterliegen—
den Betrieben entstanden sind, soweit sie hiecbon erfahren.
Bei den im Abs. III angeführten Betrieben wird auf Grund
des 8 4 des Gesetzes S. d. G. u. V. 491919 den Berabehörden erfter