Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Sinne des Arbeitsrechtes. Die Konsequenzen, die sich aus einem solchen 
Verhältnisse speziell für Fragen der Sozialversicherung ergeben, wer— 
den an der zuständigen Stelle besprochen werden. Eine Ehegattin, 
welche sich im Gewerbebetriebe des Ehegatten betätigt, ist ebenfalls 
nicht Arbeitnehmer, denn das wirtschaftliche Zusammenwirken zwischen 
Ehegatten erfolgt nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages. Auch bei 
Verrichtung von Tätigkeiten auf Grund eines Militärdienstes kann 
man nicht von der Arbeit eines Arbeitnehmers sprechen. Die erwähn⸗ 
ten Fälle werden daher gewiß dem Arbeitsrechte nicht unterstehen. Hier 
ist jedoch zu bemerken, daß für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes 
das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht von Belang ist. 
Drittens muß die Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet 
werden. Der andere vertragschließende Teil, der Arbeitgeber hat das 
Recht, das äußere Ziel, auf das die Tätigkeit gerichtet werden soll, den 
Zweck, dem die Arbeit dienen soll, zu bestimmen, und der Arbeit— 
nehmer hat die Verpflichtung, den diesbezüglichen Weisungen des 
Arbeitgebers zu entsprechen. 
Das vierte Merkmal ist, daß die Arbeit verrichtet wird „für 
einen anderen“. Der andere ist der „Unternehmer“, welcher, wie in 
der Einleitung bemerkt, Produktionsuittel und Arbeitskräfte mittelst 
seiner Vermögensmacht oder seines Kredites vereinigt, sie während 
der Dauer der Produktion vereinigt erhält und die Richtung ihrer 
Verwendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten beftimmt. 
Der Unternehmer trägt das Risiko der Arbeit, nur er ist gewöhnlich 
an dem finanziellen und wirtschaftlichen Erfolge der Arbeit inter— 
essiert und auch in jenen seltenen Fällen, in welchen Arbeitnehmern 
ein Anteil am Gewinne zugestanden ist, wie dies nach dem Gesetze 
vom 25. Feber 1920, Slg. Her. 148, betreffend die Beteiligung der 
Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung und deren 
Anteil am Reingewinne, der Fall ist, nehmen Arbeitnehmer nur an 
dem Gewinne teil, nie aber an einem Verluste; das wirtschaftliche 
Risiko trägt nur der Arbeitgeber, als Unternehmer. Der Arbeitsver— 
trag ist ferner ein entgeltlicher Vertrag. Der geleisteten Arbeit des 
Arbeitnehmers muß immer das von dem Arbeitgeber zu leistende 
Entgelt gegenüberstehen. Leistung gegen Entgelt; die Art des Em— 
geltes ist allerdings gleichgültig, es kann in einer Geldleistung, in 
einer Sachleistung, in einer einen Wert darstellenden Tätigke be— 
stehen, aber ein Entgelt muß geleistet werden, sonst untersteht die be— 
treffende Arbeit nicht dem Arbeitsrechte. Das Lehrverhältnis und 
das Verhältnis des Volontärs faͤllt unter das Arbeitsrecht auch dann, 
wenn seitens der anderen Seite keine Leistung in Geld erfolgt, denn 
die Gegenleistung, das Entgelt, welches der Arbeitgeber in diesem 
Falle leistet, besteht in einet einen Wert darstellenden Tätigkeit, in
	        
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