Sinne des Arbeitsrechtes. Die Konsequenzen, die sich aus einem solchen
Verhältnisse speziell für Fragen der Sozialversicherung ergeben, wer—
den an der zuständigen Stelle besprochen werden. Eine Ehegattin,
welche sich im Gewerbebetriebe des Ehegatten betätigt, ist ebenfalls
nicht Arbeitnehmer, denn das wirtschaftliche Zusammenwirken zwischen
Ehegatten erfolgt nicht auf Grund eines Arbeitsvertrages. Auch bei
Verrichtung von Tätigkeiten auf Grund eines Militärdienstes kann
man nicht von der Arbeit eines Arbeitnehmers sprechen. Die erwähn⸗
ten Fälle werden daher gewiß dem Arbeitsrechte nicht unterstehen. Hier
ist jedoch zu bemerken, daß für das ganze Gebiet des Arbeiterschutzes
das Bestehen eines Arbeitsvertrages nicht von Belang ist.
Drittens muß die Arbeit in unselbständiger Stellung verrichtet
werden. Der andere vertragschließende Teil, der Arbeitgeber hat das
Recht, das äußere Ziel, auf das die Tätigkeit gerichtet werden soll, den
Zweck, dem die Arbeit dienen soll, zu bestimmen, und der Arbeit—
nehmer hat die Verpflichtung, den diesbezüglichen Weisungen des
Arbeitgebers zu entsprechen.
Das vierte Merkmal ist, daß die Arbeit verrichtet wird „für
einen anderen“. Der andere ist der „Unternehmer“, welcher, wie in
der Einleitung bemerkt, Produktionsuittel und Arbeitskräfte mittelst
seiner Vermögensmacht oder seines Kredites vereinigt, sie während
der Dauer der Produktion vereinigt erhält und die Richtung ihrer
Verwendung persönlich oder unter Leitung eines Dritten beftimmt.
Der Unternehmer trägt das Risiko der Arbeit, nur er ist gewöhnlich
an dem finanziellen und wirtschaftlichen Erfolge der Arbeit inter—
essiert und auch in jenen seltenen Fällen, in welchen Arbeitnehmern
ein Anteil am Gewinne zugestanden ist, wie dies nach dem Gesetze
vom 25. Feber 1920, Slg. Her. 148, betreffend die Beteiligung der
Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Werksverwaltung und deren
Anteil am Reingewinne, der Fall ist, nehmen Arbeitnehmer nur an
dem Gewinne teil, nie aber an einem Verluste; das wirtschaftliche
Risiko trägt nur der Arbeitgeber, als Unternehmer. Der Arbeitsver—
trag ist ferner ein entgeltlicher Vertrag. Der geleisteten Arbeit des
Arbeitnehmers muß immer das von dem Arbeitgeber zu leistende
Entgelt gegenüberstehen. Leistung gegen Entgelt; die Art des Em—
geltes ist allerdings gleichgültig, es kann in einer Geldleistung, in
einer Sachleistung, in einer einen Wert darstellenden Tätigke be—
stehen, aber ein Entgelt muß geleistet werden, sonst untersteht die be—
treffende Arbeit nicht dem Arbeitsrechte. Das Lehrverhältnis und
das Verhältnis des Volontärs faͤllt unter das Arbeitsrecht auch dann,
wenn seitens der anderen Seite keine Leistung in Geld erfolgt, denn
die Gegenleistung, das Entgelt, welches der Arbeitgeber in diesem
Falle leistet, besteht in einet einen Wert darstellenden Tätigkeit, in