hier die Frage, wer für das Betriebsausschußgesetz als „Angestellter“
zu gelten hat, in der Weise, daß 8 8 vorschreibt: „Unter Angestellten
sind Personen zu verstehen, die der Pensionsversicherung nach 8 1 des
Gesetzes vom 5. Februar 1920, Slg. Nr. 89, unterliegen oder ihr
unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Befreiung von der
Versicherungspflicht gemäß 8 2 dieses Gesetzes gegeben waͤren.“ Es
empfiehlt sich aus Gründen der Gesetzestechnik im allgemeinen nicht,
Fragen, die in einem Gesetze eine Rolle spielen, in der Weise zu lösen
zu versuchen, daß ein anderes Gesetz herangezogen wird; im konkreten
Falle war der Versuch, die Frage, wer für das Betriebsausschußgeset
als „Angestellter“ zu betrachten ist, durch Heranziehung des Pensions—
dersicherungsgesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Nr. 89, zu lösen, ein
Versuch mit untauglichen Mitteln. Der 81 des Pensionsversicherungs—
gesetzes, welcher im 8 8 des Betriebsausschußgesetzes als maßgebend
zitiert wird, löst die Frage, wer der Pensionsversicherungspflicht
unterliegt, selbst nichts weniger als einwandfrei; er ist in seiner
Textierung, wie heute wohl allgemein anerkannt wird, verunglückt.
Dazu kommt noch der sehr bedeutsame Umstand, daß vielfach Träger
der Penstonsversicherung den 81 ausdehnend interpretierten und
Personen in die Versicherung einbezogen, bei denen es sehr zweifel—
haft war, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben waren; immerhin
konnte man sich darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei Herausgabe
des Gesetzes vom 5. Feber 1920 tatsächlich eine Erweiterung des
Kreises der Versicherungspflichtigen über den bisherigen Rahmen be—
absichtigte; daß aber der oberste Verwaltungsgerichtshof den 81 ein—
schränkend interpretiert und bei seiner Judikatur mehr den Rechts—
zustand vor dem 1. Juli 1920, mit welchem Tage das Pensionsver—
sicherungsgesetz vom 5. Februar 1920 in Kraft trat, vor Augen hat,
als das jetzige Recht; eine Lektüre einer Reihe von Erkenntnissen des
obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt diese Anschauung! Ferner
kommt zu beachten, daß das Pensionsversicherungsgesetz, 8 1, sich
selbst wieder auf das Handlungsgehilfengesetz vom 16. Jänner 1910,
R.G.«Bl. Nr. 20, beruft, so daß der im 8 8 des Betriebsausschuß—
gesetzes gewählte Weg, zu einer Erfassung des Begriffes „Angestellter“
zu kommen, denn doch ein großer Umweg ist; man käme zu diesem
gewünschten, aber gewiß nur in bescheidenem Maße erreichten Erfolge
sozusagen aus der dritten Hand. — Leitende Angestellte
verden solche Angestellte sein, welche selbst wieder eine über diese
hinausragende, über diese gehobene Stellung besitzen; sie werden dem
Arbeitgeber am allernächsten stehen in der Leitung des Betriebes; sie
verden zwar so wie die anderen Angestellten wirkliche Arbeitnehmer
sein, aber durch ihre Überordnung über diese und durch ihre weit—
gehende Teilnahme an der Leitung des Betriebes dem Unternehmer,
dem ja die Leitung des Betriebes zukommt, am allernächsten stehen.
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