Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

hier die Frage, wer für das Betriebsausschußgesetz als „Angestellter“ 
zu gelten hat, in der Weise, daß 8 8 vorschreibt: „Unter Angestellten 
sind Personen zu verstehen, die der Pensionsversicherung nach 8 1 des 
Gesetzes vom 5. Februar 1920, Slg. Nr. 89, unterliegen oder ihr 
unterliegen würden, wenn nicht Gründe für die Befreiung von der 
Versicherungspflicht gemäß 8 2 dieses Gesetzes gegeben waͤren.“ Es 
empfiehlt sich aus Gründen der Gesetzestechnik im allgemeinen nicht, 
Fragen, die in einem Gesetze eine Rolle spielen, in der Weise zu lösen 
zu versuchen, daß ein anderes Gesetz herangezogen wird; im konkreten 
Falle war der Versuch, die Frage, wer für das Betriebsausschußgeset 
als „Angestellter“ zu betrachten ist, durch Heranziehung des Pensions— 
dersicherungsgesetzes vom 5. Feber 1920, Slg. Nr. 89, zu lösen, ein 
Versuch mit untauglichen Mitteln. Der 81 des Pensionsversicherungs— 
gesetzes, welcher im 8 8 des Betriebsausschußgesetzes als maßgebend 
zitiert wird, löst die Frage, wer der Pensionsversicherungspflicht 
unterliegt, selbst nichts weniger als einwandfrei; er ist in seiner 
Textierung, wie heute wohl allgemein anerkannt wird, verunglückt. 
Dazu kommt noch der sehr bedeutsame Umstand, daß vielfach Träger 
der Penstonsversicherung den 81 ausdehnend interpretierten und 
Personen in die Versicherung einbezogen, bei denen es sehr zweifel— 
haft war, ob die Voraussetzungen hiezu gegeben waren; immerhin 
konnte man sich darauf berufen, daß der Gesetzgeber bei Herausgabe 
des Gesetzes vom 5. Feber 1920 tatsächlich eine Erweiterung des 
Kreises der Versicherungspflichtigen über den bisherigen Rahmen be— 
absichtigte; daß aber der oberste Verwaltungsgerichtshof den 81 ein— 
schränkend interpretiert und bei seiner Judikatur mehr den Rechts— 
zustand vor dem 1. Juli 1920, mit welchem Tage das Pensionsver— 
sicherungsgesetz vom 5. Februar 1920 in Kraft trat, vor Augen hat, 
als das jetzige Recht; eine Lektüre einer Reihe von Erkenntnissen des 
obersten Verwaltungsgerichtes bestätigt diese Anschauung! Ferner 
kommt zu beachten, daß das Pensionsversicherungsgesetz, 8 1, sich 
selbst wieder auf das Handlungsgehilfengesetz vom 16. Jänner 1910, 
R.G.«Bl. Nr. 20, beruft, so daß der im 8 8 des Betriebsausschuß— 
gesetzes gewählte Weg, zu einer Erfassung des Begriffes „Angestellter“ 
zu kommen, denn doch ein großer Umweg ist; man käme zu diesem 
gewünschten, aber gewiß nur in bescheidenem Maße erreichten Erfolge 
sozusagen aus der dritten Hand. — Leitende Angestellte 
verden solche Angestellte sein, welche selbst wieder eine über diese 
hinausragende, über diese gehobene Stellung besitzen; sie werden dem 
Arbeitgeber am allernächsten stehen in der Leitung des Betriebes; sie 
verden zwar so wie die anderen Angestellten wirkliche Arbeitnehmer 
sein, aber durch ihre Überordnung über diese und durch ihre weit— 
gehende Teilnahme an der Leitung des Betriebes dem Unternehmer, 
dem ja die Leitung des Betriebes zukommt, am allernächsten stehen. 
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