Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

abhängig, als der sonstige Arbeitnehmer. Der sonstige Arbeiter ist 
unselbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Heimarbeiter 
ist selbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Unternehmer 
ist selbständig erwerbstätig für eigene Rechnung. Der Heimarbeiter 
nähert sich rechtlich infolge seiner rechtlichen Selbständigkeit dem 
Unternehmer, wirtschaftlich infolge des Umstandes, daß er für fremde 
Rechnung tätig ist, dem Arbeiter, bildet also zwischen Unternehmer 
und Arbeiter eine Zwischenstufe. Das moderne Arbeitsrecht behandelt 
die Heimarbeiter als Arbeitnehmer. So bestimmt der 8 8 des Sozial- 
versichernngsgesetzes vom 9. Oktober 19854, Slg. Nr. 221: „Ver— 
sicherungspflichtig und nach diesem Gesetze versichert sind insbesondere 
auch Heimarbeiter, di i. Personen, welche — ohne Gewerbetreibende 
zu sein — von Berufs wegen und nicht bloß gelegentlich gewerbliche 
Arbeiten auf Bestellung eines oder mehrerer Arbeitgeber außerhalb 
der Werkstätte des Arbeitgebers verrichten, und zwar auch dann, wenn 
ihnen die Arbeit durch Mittelspersonen (Zwischenmeister u. dal.) zu— 
gewiesen worden ist.“ Der 81 des früher zitierten Heimarbeitsgesetzes 
von 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1920, spricht davon, daß 
durch dieses Gesetz „die Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim— 
arbeit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das ist den 
Unternehmern, Mittelspersonen, Zwischenmeistern, Werkstättengehil— 
fen und Heimarbeitern geregelt“ werden, nennt also die Heimarbeiter 
direkt „Arbeitnehmer“; nach dem früher Gesagten kann dies nur mit 
gewissen Einschränkungen gelten. Die „Stoffe und Zutaten“, welche 
zur Herstellung oder Bearbeitung der Waren notwendig sind und im 
8 6 des Heimarbeitgesetzes genannt werden, stellen die Heimarbeiter 
entweder selbst bei oder sie werden ihnen vom Zwischenmeister oder 
Verleger beigestellt, für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des 
Heimarbeiters ist dieser Umstand irrelevant; ebenso der Umstand, ob 
der Heimarbeiter allein arbeitet oder andere Personen, so besonders 
Angehörige seiner Familie beschäftigt, diesen Personen gegenüber ist 
er aber Arbeitgeber. (Unternehmer deshalb nicht, weil das Wort 
„Unternehmer“ den Träger wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse 
bezeichnet, was auf ihn gewiß nicht zutrifft.) 
Das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209, 
gibt im 8 2 auch Legaldefinitionen für die Begriffe „Zwischenmeister“, 
„Werkstattgehilfeꝛ, Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger), 
Mittelspersonen (Faktoren), welche für die Arbeits- und Lohnver— 
hältnisse bei der Heimarbeit in Betracht kommen. Die Erörterung 
hierüber und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes wird an 
der zuständigen Stelle erfolgen. 
F——
	        
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