abhängig, als der sonstige Arbeitnehmer. Der sonstige Arbeiter ist
unselbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Heimarbeiter
ist selbständig erwerbstätig für fremde Rechnung, der Unternehmer
ist selbständig erwerbstätig für eigene Rechnung. Der Heimarbeiter
nähert sich rechtlich infolge seiner rechtlichen Selbständigkeit dem
Unternehmer, wirtschaftlich infolge des Umstandes, daß er für fremde
Rechnung tätig ist, dem Arbeiter, bildet also zwischen Unternehmer
und Arbeiter eine Zwischenstufe. Das moderne Arbeitsrecht behandelt
die Heimarbeiter als Arbeitnehmer. So bestimmt der 8 8 des Sozial-
versichernngsgesetzes vom 9. Oktober 19854, Slg. Nr. 221: „Ver—
sicherungspflichtig und nach diesem Gesetze versichert sind insbesondere
auch Heimarbeiter, di i. Personen, welche — ohne Gewerbetreibende
zu sein — von Berufs wegen und nicht bloß gelegentlich gewerbliche
Arbeiten auf Bestellung eines oder mehrerer Arbeitgeber außerhalb
der Werkstätte des Arbeitgebers verrichten, und zwar auch dann, wenn
ihnen die Arbeit durch Mittelspersonen (Zwischenmeister u. dal.) zu—
gewiesen worden ist.“ Der 81 des früher zitierten Heimarbeitsgesetzes
von 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 29 ex 1920, spricht davon, daß
durch dieses Gesetz „die Arbeits- und Lohnverhältnisse in der Heim—
arbeit zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, das ist den
Unternehmern, Mittelspersonen, Zwischenmeistern, Werkstättengehil—
fen und Heimarbeitern geregelt“ werden, nennt also die Heimarbeiter
direkt „Arbeitnehmer“; nach dem früher Gesagten kann dies nur mit
gewissen Einschränkungen gelten. Die „Stoffe und Zutaten“, welche
zur Herstellung oder Bearbeitung der Waren notwendig sind und im
8 6 des Heimarbeitgesetzes genannt werden, stellen die Heimarbeiter
entweder selbst bei oder sie werden ihnen vom Zwischenmeister oder
Verleger beigestellt, für die Beurteilung der rechtlichen Stellung des
Heimarbeiters ist dieser Umstand irrelevant; ebenso der Umstand, ob
der Heimarbeiter allein arbeitet oder andere Personen, so besonders
Angehörige seiner Familie beschäftigt, diesen Personen gegenüber ist
er aber Arbeitgeber. (Unternehmer deshalb nicht, weil das Wort
„Unternehmer“ den Träger wirtschaftsrechtlicher Rechtsverhältnisse
bezeichnet, was auf ihn gewiß nicht zutrifft.)
Das Heimarbeitgesetz vom 12. Dezember 1919, Slg. Nr. 209,
gibt im 8 2 auch Legaldefinitionen für die Begriffe „Zwischenmeister“,
„Werkstattgehilfeꝛ, Unternehmer (Erzeuger, Händler, Verleger),
Mittelspersonen (Faktoren), welche für die Arbeits- und Lohnver—
hältnisse bei der Heimarbeit in Betracht kommen. Die Erörterung
hierüber und die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes wird an
der zuständigen Stelle erfolgen.
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