;Die Regelung der Seehandelssperre.
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gehörigen der AAM eine Wiedergutmachung zu gewähren, obwohl
der Wirtschaftskrieg auf beiden Seiten die gerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen gehemmt oder gehindert hat. Der Vorteil aus einer un
gerechten Entscheidung oder Vollstreckungsmaßregel kann nicht als Ent
schädigung betrachtet werden, wenn sie nicht einmal in die Aufrechnung
einbezogen wird.
2. Die Regelung der Seehandelssperre.
Ausgangspunkte.
H u g o G r o t i u s ist in einer Schrift über „Das freie Meer und das
Recht der Holländer auf den indischen Handel (1609)“ den Ansprüchen
auf die Beherrschung des Seehandels durch e i n Volk, somit dem wirt
schaftlichen Imperialismus zur See mit Gründen entgegengetreten, von
denen zwei nach den Erfahrungen des Weltkrieges besondere Bedeutungen
gewonnen haben. Er erklärt eine tatsächliche Beherrschung des Meeres
für unmöglich; diese Behauptung ist durch die Vereinigung der englisch
französischen Seemacht im Weltkriege insoweit widerlegt worden, als die
Seehandelsstraßen des Weltverkehres in Betracht
kommen. Der deutsche und der österreich-ungarische Seehandel ist in
folge der vielfachen Überlegenheit der feindlichen Seestreitkräfte, soweit
er sich der nationalen Flagge hätte bedienen können, gänzlich unterbunden
worden. Diese Begründung der Meeresfreiheit kann nicht mehr als stich
haltig anerkannt werden. Zwar ist selbst in den Zeiten der unbeschränk
ten Hegemonie Spaniens, Hollands und Englands von einer förmlichen
Gebietshoheit nicht die Rede gewesen, es handelte sich doch immer nur
um die Herrschaft, soweit sie den Handelsverkehr zum Gegenstand
hatte. Dieser aber ist während des Weltkrieges unfrei gewesen, und
zwar unfrei in größerem Maße, als es nach den überlieferten Mög
lichkeiten seiner Beschränkungen durch das Seebeute-, Blockade- und
Kouterbanderecht zulässig gewesen wäre. Es sind diese Eingriffe in den
feindlichen und neutralen Handel, soweit sie wider das Gewohnheits
recht verstießen, im einzelnen bereits dargelegt worden. Solange diese
Möglichkeit der Beherrschung des Handelsverkehres durch eine über
legene Seemacht besteht, ist es unentbehrlich, die gemeinsamen
Interessen dadurch zu schützen, daß die durch zulässige Kriegsziele allein
begründeten Beschränkungen anerkannt werden.
Hugo Grotius hat als zweiten für den internationalen See
verkehr in Betracht kommenden Grund der Meeresfreiheit die Tatsache
angeführt, daß die Freiheit des Seeverkehres ein gemeinsames Be
dürfnis aller Völker sei. Seitdem bedeutet der Grundsatz der Meeres
freiheit in Kriegszeiten die Sicherung des ununterbrochenen und un
bedrohten Verkehrs der einzelnen Volkswirtschaften zur See. Trotz