Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

;Die Regelung der Seehandelssperre. 
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gehörigen der AAM eine Wiedergutmachung zu gewähren, obwohl 
der Wirtschaftskrieg auf beiden Seiten die gerichtliche Geltendmachung 
von Ansprüchen gehemmt oder gehindert hat. Der Vorteil aus einer un 
gerechten Entscheidung oder Vollstreckungsmaßregel kann nicht als Ent 
schädigung betrachtet werden, wenn sie nicht einmal in die Aufrechnung 
einbezogen wird. 
2. Die Regelung der Seehandelssperre. 
Ausgangspunkte. 
H u g o G r o t i u s ist in einer Schrift über „Das freie Meer und das 
Recht der Holländer auf den indischen Handel (1609)“ den Ansprüchen 
auf die Beherrschung des Seehandels durch e i n Volk, somit dem wirt 
schaftlichen Imperialismus zur See mit Gründen entgegengetreten, von 
denen zwei nach den Erfahrungen des Weltkrieges besondere Bedeutungen 
gewonnen haben. Er erklärt eine tatsächliche Beherrschung des Meeres 
für unmöglich; diese Behauptung ist durch die Vereinigung der englisch 
französischen Seemacht im Weltkriege insoweit widerlegt worden, als die 
Seehandelsstraßen des Weltverkehres in Betracht 
kommen. Der deutsche und der österreich-ungarische Seehandel ist in 
folge der vielfachen Überlegenheit der feindlichen Seestreitkräfte, soweit 
er sich der nationalen Flagge hätte bedienen können, gänzlich unterbunden 
worden. Diese Begründung der Meeresfreiheit kann nicht mehr als stich 
haltig anerkannt werden. Zwar ist selbst in den Zeiten der unbeschränk 
ten Hegemonie Spaniens, Hollands und Englands von einer förmlichen 
Gebietshoheit nicht die Rede gewesen, es handelte sich doch immer nur 
um die Herrschaft, soweit sie den Handelsverkehr zum Gegenstand 
hatte. Dieser aber ist während des Weltkrieges unfrei gewesen, und 
zwar unfrei in größerem Maße, als es nach den überlieferten Mög 
lichkeiten seiner Beschränkungen durch das Seebeute-, Blockade- und 
Kouterbanderecht zulässig gewesen wäre. Es sind diese Eingriffe in den 
feindlichen und neutralen Handel, soweit sie wider das Gewohnheits 
recht verstießen, im einzelnen bereits dargelegt worden. Solange diese 
Möglichkeit der Beherrschung des Handelsverkehres durch eine über 
legene Seemacht besteht, ist es unentbehrlich, die gemeinsamen 
Interessen dadurch zu schützen, daß die durch zulässige Kriegsziele allein 
begründeten Beschränkungen anerkannt werden. 
Hugo Grotius hat als zweiten für den internationalen See 
verkehr in Betracht kommenden Grund der Meeresfreiheit die Tatsache 
angeführt, daß die Freiheit des Seeverkehres ein gemeinsames Be 
dürfnis aller Völker sei. Seitdem bedeutet der Grundsatz der Meeres 
freiheit in Kriegszeiten die Sicherung des ununterbrochenen und un 
bedrohten Verkehrs der einzelnen Volkswirtschaften zur See. Trotz
	        
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