Gewerbebetrieb angelegten Feuerstätten, Dampfmaschinen, sonstigen
Motoren oder Wasserwerken betrieben werden oder welche durch ge—
sundheitsschädliche Einflüsse, durch die Sicherheit bedrohende Betriebs—
arten, durch üblen Geruch oder durch ungewöhnliches Geräusch die
Nachbarschaft zu gefährden oder zu belästigen geeignet sind. Vor er—
langter Genehmigung dürfen diese Betriebsanlagen nicht errichtet
werden.“ Bezüglich der Form des nach 8 25 G.O. durchzuführenden
Verfahrens ist zu unterscheiden: das abgekürzte Verfahren nach 8 26,
nach welchem die Behörde im kürzesten Wege die allenfalls in Betracht
kommenden Übelstände zu prüfen und die etwa nötigen Bedingungen
und Beschränkungen in Betreff der Einrichtung der Anlage vorzu—
schreiben hat und das „besondere Verfahren bei gewissen Betriebs—
anlagen“, gewöhnlich Ediktalverfahren genannt, des 827. Im 8 27
G. O. ist vorgeschrieben, daß für die in dieser Gesetzesftelle genannten
Betriebsanlgen die Genehmigung nur auf Gurnd des in den folgen—
den Paragraphen vorgezeichneten Verfahrens erteilt werden darf.
(Ansuchen unter Vorlage der erforderlichen Beschreibungen und Zeich—
nungen, Ausschreibung eines Ediktes durch die Gewerbebehörde, mit
einer kommissionellen Verhandlung, bei der alle Umstände zu erheben
und die Einwendungen zu erörtern und wenn tunlich beizulegen sind.
Die „Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Betriebsanlage
die bezüglich der Errichtung und des Betriebes derselben etwa nötigen
Bedingungen und Beschränkungen sowie diejenigen Anordnungen zu
enthalten, welche notwendig erscheinen, damit nicht etwa schon die
Anlage der Arbeitsräume den Bestimmungen des 826 zuwidertaufe.“)
Unter Handel verstehen wir eine fortgesetzte auf Gewinn—
erzielung gerichtete erlaubte Tätigkeit, welche ohne selbst zu produ—
zlieren und ohne die Güter, mit denen sich der Handel beschäftigt, einer
Veränderung zu unterzehen, durch Kauf und Verkauf von Gütern
den Verkehr zwischen Konsumenten und Produzenten vermittelt. Der
Handel hat dadurch seine Existenzberechtigung, daß einerseits der Pro—
duzent die Bedürfnisse des Konsumenten nicht entsprechend kennt und
übersieht, anderseits der Konsument ebensowenig die vom Produzen—
ten geschaffenen Güter und daß beide, der Konsument und der Pro—
duzent, abgesehen von den technischen Schwierigkeiten, die einem direk—
ten Verkehre beider im Wege stehen, als räumliche Entfernung usw.,
schon aus diesem Grunde nicht unmittelbar, direkt zu einander kom—
men können und eines Vermittlers bedürfen, den eben der Handel
spielt. Der Handel untersteht als Handelsbetrieb, als Handelsgewerbe
grundsätzlich der Gewerbeordnung, deren Bestimmungen also auch für
ihn gelten, doch ist in mehreren Velangen das für die Handelsgewerbe
geltende Arbeitsrecht von dem allgemeinen Arbeitsreqhhte verschieden.
So ist das Dienstverhältnis der in den 88 1 bis 8 des Handlungs—