weis seiner Identität in allen Fällen dient, in denen für diesen
Nachweis keine strengeren Bedingungen vorgeschrieben sind.
(I 1.) Diese Legitimation hat die Phöotographie und die eigen⸗
händige, amtlich beglaubigte Unterschrift des Inhabers der Legiti—
mation sowie die erforderlichen amtlichen Taten über den—
selben sowie die Bezeichnung und Stampiglie der ausstellenden
Behörde zu enthalten. (F5 2.) Die allgemeine Bürgerlegitimation
wird von der politischen Behörde J. Instanz des ordentlichen Wohn—
sitzes des Einschreiters ausgestellt (8 8), sie ist eine amtliche Urkunde,
deren Fälschung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird
und der Partei über stempelfreies mündliches oder schriftliches Au—
uchen stempelfrei gegen Ersatz der Barauslagen ausgestellt wird.
(84.) Die Gültigkeit der Legitimation ist nicht auf eine bestimmte
Zeit beschränkt. (F 5.) Die Regierungsverordnung über die allgem.
Bürgerlegitimationen trat mit J. Ma1920 in Kraft. Zum Begriffe
des Dienstverhältnisses in der Hauswirtschaft gehört, daß der be—
treffende Arbeitnehmer zumindest bezüglich des Wohnens und
Schlafens (gewöhnlich ist dies auch bezüglich der Verpflegung der
Fall) in die häusliche Gemeinschaft des Ärbeitgebers aufgenommen
vird und in dieser der Hauswirtschaft dienende Dienste leistet. Bei
den in der Hauswirtschaft beschäftigten Dienstnehmern wird man
Hausgehilfen unterscheiden, die mehr untergeordnete Dienste ver—
richten und solche Personen, die in sozial gehobeneren Stellungen
stehen, als Wirtschafterinnen, Erzieherinnen, Stützen der Hausfrau
u. dgl. Solche Personew werden auch Hausangestellte genaunt. Das
Arbeitsrecht findet auf die in der Hauswirtschaft beschäftigten Per—
sonen derzeit nur sehr unvollständig Anwendung, der so wichtige
Arbeiterschutz überhaupt nicht. Das Gesetz vom 18. Dezember 1918,
Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, regelt die Arbeitszeit
der „im Haushalte beschäftigten Personen“ gesondert von der Rege⸗
lung für die in anderen Betrieben beschäftütgen Arbeitnehmer, um
8 18. Im allgemeinen wird die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Be—
stimmung für die in der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer
nur dann anzunehmen sein, wenn dies in dem betreffenden Gesetze
besonders erwähnt wird.
Bezüglich der beim Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer sei
zunächst darauf hingewiesen, daß nach 8 131 des allgem. Berggesetzes
die Bergwerksverleihung den Besitzer zu einer ganzen Reihe von Maß—
nahmen berechtigt, die dort aufgezählt sind; alle dabei beschäftigten
Arbeitnehmer sind beim „Bergbau“ beschäftigt. (5 181 allg. Berg—
gesetz ist abgedruckt in 8 24.) Hinsichtlich der Arbeitsverfassung besteht
für sie das Spezialgeseß über die Betriebs und Revierräle beitn Berg⸗
bau vom 25. Feber 1920, SElg. Nr. 144. über die Beteiligung der