Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

weis seiner Identität in allen Fällen dient, in denen für diesen 
Nachweis keine strengeren Bedingungen vorgeschrieben sind. 
(I 1.) Diese Legitimation hat die Phöotographie und die eigen⸗ 
händige, amtlich beglaubigte Unterschrift des Inhabers der Legiti— 
mation sowie die erforderlichen amtlichen Taten über den— 
selben sowie die Bezeichnung und Stampiglie der ausstellenden 
Behörde zu enthalten. (F5 2.) Die allgemeine Bürgerlegitimation 
wird von der politischen Behörde J. Instanz des ordentlichen Wohn— 
sitzes des Einschreiters ausgestellt (8 8), sie ist eine amtliche Urkunde, 
deren Fälschung und Mißbrauch nach dem Strafgesetze bestraft wird 
und der Partei über stempelfreies mündliches oder schriftliches Au— 
uchen stempelfrei gegen Ersatz der Barauslagen ausgestellt wird. 
(84.) Die Gültigkeit der Legitimation ist nicht auf eine bestimmte 
Zeit beschränkt. (F 5.) Die Regierungsverordnung über die allgem. 
Bürgerlegitimationen trat mit J. Ma1920 in Kraft. Zum Begriffe 
des Dienstverhältnisses in der Hauswirtschaft gehört, daß der be— 
treffende Arbeitnehmer zumindest bezüglich des Wohnens und 
Schlafens (gewöhnlich ist dies auch bezüglich der Verpflegung der 
Fall) in die häusliche Gemeinschaft des Ärbeitgebers aufgenommen 
vird und in dieser der Hauswirtschaft dienende Dienste leistet. Bei 
den in der Hauswirtschaft beschäftigten Dienstnehmern wird man 
Hausgehilfen unterscheiden, die mehr untergeordnete Dienste ver— 
richten und solche Personen, die in sozial gehobeneren Stellungen 
stehen, als Wirtschafterinnen, Erzieherinnen, Stützen der Hausfrau 
u. dgl. Solche Personew werden auch Hausangestellte genaunt. Das 
Arbeitsrecht findet auf die in der Hauswirtschaft beschäftigten Per— 
sonen derzeit nur sehr unvollständig Anwendung, der so wichtige 
Arbeiterschutz überhaupt nicht. Das Gesetz vom 18. Dezember 1918, 
Slg. Nr. 91, über die achtstündige Arbeitszeit, regelt die Arbeitszeit 
der „im Haushalte beschäftigten Personen“ gesondert von der Rege⸗ 
lung für die in anderen Betrieben beschäftütgen Arbeitnehmer, um 
8 18. Im allgemeinen wird die Gültigkeit einer arbeitsrechtlichen Be— 
stimmung für die in der Hauswirtschaft beschäftigten Arbeitnehmer 
nur dann anzunehmen sein, wenn dies in dem betreffenden Gesetze 
besonders erwähnt wird. 
Bezüglich der beim Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer sei 
zunächst darauf hingewiesen, daß nach 8 131 des allgem. Berggesetzes 
die Bergwerksverleihung den Besitzer zu einer ganzen Reihe von Maß— 
nahmen berechtigt, die dort aufgezählt sind; alle dabei beschäftigten 
Arbeitnehmer sind beim „Bergbau“ beschäftigt. (5 181 allg. Berg— 
gesetz ist abgedruckt in 8 24.) Hinsichtlich der Arbeitsverfassung besteht 
für sie das Spezialgeseß über die Betriebs und Revierräle beitn Berg⸗ 
bau vom 25. Feber 1920, SElg. Nr. 144. über die Beteiligung der
	        
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