nehmer ausreicht, sie planmäßig zu verteilen. Ferner alles zu tun,
daß die vorhandene Arbeitsgelegenheit in dem bisherigen Bestande
erhalten bleibt. Und endlich, wenn die vorhandenen Arbeitsgelegen—
heiten für die vorhandenen unbeschäftigten Arbeitnehmer nicht aus—
w, zu sorgen, daß die Arbeitsgelegenheiten tunlichst vermehrt
werden.
Die Arbeitsvermittlung findet in der Tatsache ihre
Begründung, daß der einzelne arbeitssuchende Arbeitgeber, wie frü—
her erwähnt, nicht den entsprechenden Überblick über den Arbeitsmarkt
hat, in örtlicher, zeitlicher und beruflicher Hinsicht, um ohne beson—
dere Mühe und Zeitverlust selbst zu einer für ihn passenden Arbeits—
gelegenheit zu kommen, und daß in dieser Hinsicht das Eingreifen
einer dritten Stelle, die allerdings die früher geschilderten Eigen—
schaften haben muß, wünschenswert und zweckmäßig ist. Es war nahe—
liegend, daß auf diesem Gebiete auch die private Tätigkeit eingegriffen
hat, mit der Absicht aus dieser Tätigkeit einen Gewinn zu erzielen; es
sind die gewerbsmäßigen Dienst- und Stellenvermttlungsstellen ge—
meint; Mißbräuche verschiedener Art, die sich bei diesen einstellten,
veranlaßten Organisationen, Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und ge—
meinnützige Organisationen, auf diesem Gebiete eine Tätigkeit zu
entwickeln, und endlich kam es auch zu einer diesbezüglichen Tätigkeit
solcher Einrichtungen, die durch Kommunalverbände (Bes. Staat und
Gemeinde) ins Leben gerufen wurden.
Die gewerbsmäßige Dienst- und Stellenver—
mittlung, wie sie in Punkt 22 des 8 15 unserer Gewerbeordnung
genannt wird, ist hier zulande, wie fast überall unter die konzessio—
nierten Gewerbe eingereiht, gehört also zu jenen Gewerben, „bei denen
öffentliche Rücksichten die Notwendigkeit begründen, die Ausübung
derselben von einer besonderen Bewilligung abhängig zu machen“, wie
8 1 der Gewerbeordnung sagt. Bezüglich des freien Betriebes der Stel—
lenpermittlung machte man nämlich in allen Ländern die gleichen,
wenig günstigen Erfahrungen. Bei der privaten Stellenvermttlung
wird eingehoben von den eine Arbeitsstelle anstrebenden Bewerbern
eine Einschreibgebühr und eine Vermittlungsgebühr, deren Höhe oft
perzentuell von der Höhe der mit der Stelle verbundenen Bezüge be—
messen wird. Diese Gebühren sind für den Stellensuchenden oft
drückend, besonders dann, wenn er ohnehin keinen Verdienst hat. Da
der Stellenvermittler die Vermittlungsgebühr in jedem einzelnen
Falle einer Vermittlung bekommt, so ist ein öfterer Stellenwechsel für
iHn von materiellem Vorteil und daher besteht für ihn die Versuchung,
die Arbeitnehmer, denen er Stellen verschafft hat, zum Kontrakt—
bruche zu verleiten. Ferner haben sich unter jene Personen, die sich mit
der Stellenvermittlung abgaben, sehr oft unlautere Elemente ein—
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