Full text: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

discher Arbeiter vom 2. Jänner 1926. (.-G.-Bl. J. S. 5 und S. 100.) 
In Deutschland ist in dieser Frage zu unterscheiden die rechtliche Be— 
handlung der Arbeiter, der Auͤgestellten und der Angestellten in leiten— 
der Stellung. Arbeiter, die Auslander sind, dürfen nur mit behörd⸗ 
licher Genehmigung eingestellt und beschäftigt werden. Vorschriften 
zum Schutze des Arbeitsmarktes bestehen für Angestellte nicht, die 
dandesgesetzgebungen der deutschen Staaten bestimmen, daß vor der 
Genehmigung zum Aufenthalte für ausländische Angestellte das zu— 
ständige Landesarbeitsamt zur Vorbringung etwaiger arbeitsmarkt— 
politischer Bedenken Gelegenheit erhält; die die Aufenthaltserlaubnis 
erteilende Verwaltungsbehörde ist indes an die Stellungnahme des 
Landesarbeitsamtes nicht gebunden. Für Angestellte in leitender 
Stellung bestehen keinerlei arbeitsmarktpolitischen Beschränkungen 
Cechoslovakische Arbeitnehmer, die vor dem 30. April 1923 ihren 
Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bedürfen laut Staatsvertrag 
keiner behördlichen Genehmigung zur Aufnahme einer Arbeit. (Uber 
die Gebührenfrage bei Beschätigung von Ausländern in Deutschland 
siehe Mitteilungen des d. Hauptverbandes d. J. 1927, Folge 409, 
S. 993.) In sterreich ist die in Rede stehende Materie geregelt durch 
das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1925 über die zeitweilige Be— 
schränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angeftellter 
Inlandarbeiterschutzggeseß), Bundesgesetzblatt 457. Dieses Bundes— 
gesetz kann nach 8 18, Absatz 2 desselben durch eine Verordnung der 
Regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse des National— 
rates außer Wirksamkeit gesetzt werden; es trat am 1. Jänner 1926 
in Kraft (bezüglich der Einzelheiten des Gesetzes wird verwiesen auf 
die Arbeit Dr. Fritz Ragers, Sekretär der Wiener Arbeiterkammer: 
„Das Inlandabeiterschußgesetz vom 19. XII. 1925, samt Durchfüh— 
rungsverordnungen und Erlässen“, im Verlage der Zeitschrift „Ar— 
beit und Wirtschaft“, Wien 1926). 
In der Sechooslovakischen Republik enthält der Erlaß des Mini— 
steriums des Rußern vom 27. Mai 1921, 8. 15.427 (Veröffentlicht 
in Handbuch Lamberg, Seite 444) einschlaͤgige Vorschriften. Hier 
heißt es: „Ein Unternehmer, der einen Ausländer anstellen will, muß 
sich zuvor an die Landeszentrale für Arbeitsvermittlung mit der An— 
frage wenden, ob sie ihm eine derartige Kraft verschaffen könne. Zu 
diesem Zwecke muß die Qualifizierung dieser Kraft genau dargestellt 
werden — falls der betreffende Unternehmor eine ausländische Kraft 
bereils in Aussicht hat — muß deren Qualifikation belegt werden. 
Kann die genannte Zentrale eine solche Kraft nicht zur Verfügung 
alen, dann stellt sie dem betreffenden Unternehmer eine Bestätigung 
Nerüber aus, um so die Erteilung des Einreisevisums bzw. der Auf— 
enthaltsbewilligung zu ermöglichen.“ In dieser Angelegenheit ist ein
	        
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