discher Arbeiter vom 2. Jänner 1926. (.-G.-Bl. J. S. 5 und S. 100.)
In Deutschland ist in dieser Frage zu unterscheiden die rechtliche Be—
handlung der Arbeiter, der Auͤgestellten und der Angestellten in leiten—
der Stellung. Arbeiter, die Auslander sind, dürfen nur mit behörd⸗
licher Genehmigung eingestellt und beschäftigt werden. Vorschriften
zum Schutze des Arbeitsmarktes bestehen für Angestellte nicht, die
dandesgesetzgebungen der deutschen Staaten bestimmen, daß vor der
Genehmigung zum Aufenthalte für ausländische Angestellte das zu—
ständige Landesarbeitsamt zur Vorbringung etwaiger arbeitsmarkt—
politischer Bedenken Gelegenheit erhält; die die Aufenthaltserlaubnis
erteilende Verwaltungsbehörde ist indes an die Stellungnahme des
Landesarbeitsamtes nicht gebunden. Für Angestellte in leitender
Stellung bestehen keinerlei arbeitsmarktpolitischen Beschränkungen
Cechoslovakische Arbeitnehmer, die vor dem 30. April 1923 ihren
Wohnsitz in Deutschland gehabt haben, bedürfen laut Staatsvertrag
keiner behördlichen Genehmigung zur Aufnahme einer Arbeit. (Uber
die Gebührenfrage bei Beschätigung von Ausländern in Deutschland
siehe Mitteilungen des d. Hauptverbandes d. J. 1927, Folge 409,
S. 993.) In sterreich ist die in Rede stehende Materie geregelt durch
das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1925 über die zeitweilige Be—
schränkung der Beschäftigung ausländischer Arbeiter und Angeftellter
Inlandarbeiterschutzggeseß), Bundesgesetzblatt 457. Dieses Bundes—
gesetz kann nach 8 18, Absatz 2 desselben durch eine Verordnung der
Regierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschusse des National—
rates außer Wirksamkeit gesetzt werden; es trat am 1. Jänner 1926
in Kraft (bezüglich der Einzelheiten des Gesetzes wird verwiesen auf
die Arbeit Dr. Fritz Ragers, Sekretär der Wiener Arbeiterkammer:
„Das Inlandabeiterschußgesetz vom 19. XII. 1925, samt Durchfüh—
rungsverordnungen und Erlässen“, im Verlage der Zeitschrift „Ar—
beit und Wirtschaft“, Wien 1926).
In der Sechooslovakischen Republik enthält der Erlaß des Mini—
steriums des Rußern vom 27. Mai 1921, 8. 15.427 (Veröffentlicht
in Handbuch Lamberg, Seite 444) einschlaͤgige Vorschriften. Hier
heißt es: „Ein Unternehmer, der einen Ausländer anstellen will, muß
sich zuvor an die Landeszentrale für Arbeitsvermittlung mit der An—
frage wenden, ob sie ihm eine derartige Kraft verschaffen könne. Zu
diesem Zwecke muß die Qualifizierung dieser Kraft genau dargestellt
werden — falls der betreffende Unternehmor eine ausländische Kraft
bereils in Aussicht hat — muß deren Qualifikation belegt werden.
Kann die genannte Zentrale eine solche Kraft nicht zur Verfügung
alen, dann stellt sie dem betreffenden Unternehmer eine Bestätigung
Nerüber aus, um so die Erteilung des Einreisevisums bzw. der Auf—
enthaltsbewilligung zu ermöglichen.“ In dieser Angelegenheit ist ein