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B. Betrachtungen
arbeitet wird“. Dieses Motiv der Arbeitsfreude wird noch gesteigert,
wenn der einzelne Arbeiter sich in der Lage sieht, sich auch der eigenen
Kollegenschaft gegenüber dienstbar zu erweisen. Ein Metallbohrer
gibt an, daß er zum erstenmal als Versuchsbohrer so etwas wie Arbeits⸗
freude empfunden habe; „wußte ich doch, daß es viel von mir abhing,
ob den Kollegen die Möglichkeit des Verdienens gegeben war“.
„Wirklich dringende Arbeiten wurden durch die gegenseitige Hilfs⸗
bereitschaft mit einer Schnelligkeit durchgeführt, wie sie mit einem
Zwangssystem niemals erreicht werden kann“, berichtet ein Schlosser.
In engster Verknüpfung mit diesem Drang zur sozialen Veraut⸗
wortung steht das gesteigerte Verlangen nach Mitbestimmung
im Betriebe. Ein Buchdruckmaschinenmeister erklärt: „Die Arbeits⸗
freude kann noch gehoben werden durch möglichste Gewährung von
Mitbestimmung und Einblick von Betriebsräten in die Geschäfts⸗
führung. Man will wissen, was im Betrieb los ist.“ Ahnlich lauten
einige andere Zeugnisse.
Der deutsche Gesetzgeber hat diesem Drang nach Erkenntnis der
Betriebszusammenhänge weitsichtig Rechnung getragen. In der Be⸗
gründung zum Betriebsrätegesetz heißt es: „Der Arbeiter will nicht
mehr nur als Arbeiter an der Arbeitsstelle mitgebunden an Arbeits⸗
aufgaben ohne Ausblick auf das wirtschaftliche Ganze leben und sterben,
es draͤngt ihn, über die Arbeitsstelle hinaus das wirtschaftliche Ganze
zu sehen, seine Sachkunde und Erfahrungen dafür fruchtbar zu machen
und an der produktiven Entwicklung mitzuschaffen.“ In diesem Satze
ist der Kernpunkt der kulturellen Problematik des wirtschaftlichen Raͤte⸗
gedankens richtig gesehen: Blick und UÜberblick des Arbeiters so zu
weiten, daß es ihm möglich wird, „das Ganze zu sehen“. Hegel sagt:
„Ein Zweck, für welchen ich tätig sein soll, muß auf irgendeine Weise
auch mein Zweck sein; ich muß meinen Zwech zugleich dabei befriedigen,
wenn der Zweck, für welchen ich tätig bin, auch noch viele andere
Seiten hat, nach denen er mich nichts angeht. Dies ist das unendliche
Recht des Subjekts, daß es sich selbst in seiner Tätigkeit und Arbeit