Contents: Leistung und Wert

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verteilung stattfand, in der Tat Kapital statt Ertrag verteilt worden 
ist. Das andere ist der Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht 
nachteilig, erhöht sie vielmehr. Abträglich ist es den Gesellschaftern, 
denen der ihnen zukommende Ertrag geschmälert wird. In beiden 
Fällen kann guter Glauben vorliegen, da die Abschreibungen eben 
Sache des Ermessens sind, verschiedene Personen unter gleichen 
Umständen zu abweichenden Ergebnissen gelangen können. Immer- 
hin können die Abweichungen bei gewissenhafter Prüfung nicht allzu 
erheblich sein. Wird ohne eine solche zu wenig abgeschrieben, ge- 
schieht es sogar bewußterweise, so liegt schuldhafte Handlung vor, 
weil der Geschäftsleiter Werte hergibt, die zur Erhaltung des Kapi- 
tals verbleiben müßten. Aber auch, wenn keine Werthergabe statt- 
findet, weil nichts verdient wurde, so wird durch zu geringe oder gar 
keine obschon notwendige Abschreibung das neue Kapital zu hoch 
dargestellt. Wird bewußtermaßen zu viel abgeschrieben und lassen 
die Gesellschafter dies zu, so bewirkt dies, daß dem Unternehmen ein 
Teil des Ertrags belassen wird; es findet eine nach außen in der Kapi- 
talziffer nicht zum Ausdruck gelangende Kapitalerhöhung statt. Eine 
getreue Auffassung der Bilanz muß alles Willkürliche abweisen, das 
Zuwenig ebensowohl wie das Zuviel der Abschreibung. Waren in 
unserem Beispielfalle die 40 000 Mark in der Absicht abgeschrieben 
worden, das Kapital um soviel zu stärken, so war es richtiger, zu 
sagen, wir haben 80.000Mark verdient und schlagen vor, davon 40.000 
Mark zur Erhöhung des Kapitals oder zur Bildung einer Kapital- 
reserve zu verwenden. Der Weg, durch zu hohe Abschreibungen 
Werte zurückzuhalten, „stille Reserven“ zu bilden, ist auch um des- 
wegen zu verwerfen, weil diese Reserven in der Tat.nicht still sind, 
sondern mitarbeiten, den Ertrag erhöhen und dadurch zu dem irrigen 
Glauben führen, das alte Kapital habe nun größere Erträgnisse abge- 
worfen. 
Für die Abschreibung muß eine aus dem bestimmten Fall her- 
geleitete Begründung bestehen. Daher sind Abschreibungen aus all- 
gemeinen Gesichtspunkten, z. B. an der Gesamtheit der Zahlungs- 
ansprüche, weil darunter zweifelhafte sein können, an der Gesamt- 
heit der Sachen, der Arbeitsmittel zu verwerfen. Die Abschreibung 
soll durch Zurückhaltung des ausgewiesenen Ertrags 'oder eines 
Teiles desselben das Kapital auf seiner Höhe erhalten, nicht aber es 
vermehren, indem man es versteckt. 
Abschreibungen beruhen auf der Annahme einer Verschlech- 
terung, Die Annahme kann sich als unzutreffend erweisen; Abschrei- 
bungen können daher auch wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung 
ergibt Gewinn; zurückbehaltener Ertrag wird frei zur Verfügung. 
Man könnte fragen: Können nicht auch Zuschreibungen er- 
folgen, denn eine Bewertung muß nicht unbedingt zu einer Minder- 
bewertung führen? Können Zuschreibungen nicht Abschreibungen 
aufheben? Darauf ist zu sagen, daß es sich hier um „Bewertung“ im 
eigentlichen Sinne nicht handeln kann. Bewertung ist ein Begriff, 
der unter die Kapitalnachweisung zum Zwecke der Kapitalver- 
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