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verteilung stattfand, in der Tat Kapital statt Ertrag verteilt worden
ist. Das andere ist der Leistungsfähigkeit des Unternehmens nicht
nachteilig, erhöht sie vielmehr. Abträglich ist es den Gesellschaftern,
denen der ihnen zukommende Ertrag geschmälert wird. In beiden
Fällen kann guter Glauben vorliegen, da die Abschreibungen eben
Sache des Ermessens sind, verschiedene Personen unter gleichen
Umständen zu abweichenden Ergebnissen gelangen können. Immer-
hin können die Abweichungen bei gewissenhafter Prüfung nicht allzu
erheblich sein. Wird ohne eine solche zu wenig abgeschrieben, ge-
schieht es sogar bewußterweise, so liegt schuldhafte Handlung vor,
weil der Geschäftsleiter Werte hergibt, die zur Erhaltung des Kapi-
tals verbleiben müßten. Aber auch, wenn keine Werthergabe statt-
findet, weil nichts verdient wurde, so wird durch zu geringe oder gar
keine obschon notwendige Abschreibung das neue Kapital zu hoch
dargestellt. Wird bewußtermaßen zu viel abgeschrieben und lassen
die Gesellschafter dies zu, so bewirkt dies, daß dem Unternehmen ein
Teil des Ertrags belassen wird; es findet eine nach außen in der Kapi-
talziffer nicht zum Ausdruck gelangende Kapitalerhöhung statt. Eine
getreue Auffassung der Bilanz muß alles Willkürliche abweisen, das
Zuwenig ebensowohl wie das Zuviel der Abschreibung. Waren in
unserem Beispielfalle die 40 000 Mark in der Absicht abgeschrieben
worden, das Kapital um soviel zu stärken, so war es richtiger, zu
sagen, wir haben 80.000Mark verdient und schlagen vor, davon 40.000
Mark zur Erhöhung des Kapitals oder zur Bildung einer Kapital-
reserve zu verwenden. Der Weg, durch zu hohe Abschreibungen
Werte zurückzuhalten, „stille Reserven“ zu bilden, ist auch um des-
wegen zu verwerfen, weil diese Reserven in der Tat.nicht still sind,
sondern mitarbeiten, den Ertrag erhöhen und dadurch zu dem irrigen
Glauben führen, das alte Kapital habe nun größere Erträgnisse abge-
worfen.
Für die Abschreibung muß eine aus dem bestimmten Fall her-
geleitete Begründung bestehen. Daher sind Abschreibungen aus all-
gemeinen Gesichtspunkten, z. B. an der Gesamtheit der Zahlungs-
ansprüche, weil darunter zweifelhafte sein können, an der Gesamt-
heit der Sachen, der Arbeitsmittel zu verwerfen. Die Abschreibung
soll durch Zurückhaltung des ausgewiesenen Ertrags 'oder eines
Teiles desselben das Kapital auf seiner Höhe erhalten, nicht aber es
vermehren, indem man es versteckt.
Abschreibungen beruhen auf der Annahme einer Verschlech-
terung, Die Annahme kann sich als unzutreffend erweisen; Abschrei-
bungen können daher auch wieder aufgehoben werden. Die Aufhebung
ergibt Gewinn; zurückbehaltener Ertrag wird frei zur Verfügung.
Man könnte fragen: Können nicht auch Zuschreibungen er-
folgen, denn eine Bewertung muß nicht unbedingt zu einer Minder-
bewertung führen? Können Zuschreibungen nicht Abschreibungen
aufheben? Darauf ist zu sagen, daß es sich hier um „Bewertung“ im
eigentlichen Sinne nicht handeln kann. Bewertung ist ein Begriff,
der unter die Kapitalnachweisung zum Zwecke der Kapitalver-
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