Full text: Rationalisierung als Kulturfaktor

IV. Träger der Rationalisierung — 2. Die Staatswirtschaft 409 
Gegenüber den Betriebsverwaltungen, Reichsbahn und Reichspost, 
hat der Reichssparkommissar sich im allgemeinen nicht betätigt, nach⸗ 
dem durch das Reichspostfinanzgesetz vom 18. Maͤrz 1924 und das 
Reichsbahngesetz vom 30. August 1924 diese beiden Verwaltungen 
aus dem Rahmen der Reichsfinanzverwaltung ausgeschieden und 
selbstaͤndige Betriebsunternehmungen geworden waren. Lediglich 
die vier Oberpostdirektionen Breslau, Hannover, Kiel und Karlsruhe 
sind hinsichtlich der Verwaltungsarbeiten, nicht aber des Betriebes, im 
Jahre 1924 durch den Sparkommissar auf Grund vorheriger Verein⸗ 
barung mit dem damaligen Reichspostminister einer Durchprüfung 
unterzogen worden. Neuerdings ist auf Wunsch des Reichstags seitens 
des Reichssparkommissars bekanntlich eine eingehende Durchprüfung 
der Reichspost, und zwar sowohl der Verwaltung als auch des Be⸗ 
triebes, in Angriff genommen worden. Diese Prüfung ist bereits 
ziemlich weit vorgeschritten, doch stehen ihre Ergebnisse noch nicht soweit 
fest, daß sie der Offentlichkeit zugänglich gemacht werden könnten. 
Unter den Aufgaben des Reichssparkommissars nimmt neuerdings 
die Durchprüfung in den Ländern auf deren Wunsch einen besonders 
großen Raum ein. Einige von ihnen haben schon vor der Etatisierung 
des Reichssparkommissars von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihn 
um eine Durchprüfung ihrer Verwaltungen und um Erstattung von 
Gutachten über etwa mögliche Vereinfachung der Länderverwaltungen 
zu ersuchen. Eine derartige Durchprüfung hat z. B. für Braunschweig 
ergeben, daß nach einer von den Beauftragten des Reichssparkom⸗ 
missars entworfenen Denkschrift durch einen weitgehenden Behörden⸗ 
abbau in Verbindung mit einer starken Dezentralisation der inneren 
Verwaltung sich dort unmittelbare Ersparnisse von jährlich etwa 
200 o0o RM. an Personalkosten und 210 ooo RMeaan Sachtkosten, 
das ist etwa ein Viertel der hierfür in Betracht kommenden Gesamt⸗ 
summe, ermöglichen lassen würden. 
Ahnliche Prüfungen sind durch Beauftragte des Reichsspar⸗ 
kommissars auf Wunsch der betreffenden Landesregierungen zur Zeit 
Rauecker
	        
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