Object : Finanzwissenschaft

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4. Buch. V. Teil. Die Steuern.
II. Abschnitt.
Vermögenssteuern.
1. Berechtigung der Vermögenssteuern. Die am
leichtesten erkennbare Form der wirtschaftlichen Kraft ist das Vermögen.
 Die Erfassung dessen, daß die Kraft des Vermögens sich
hauptsächlich in dem aus demselben stammenden Ertrag oder Einkommen
 kundgibt, ist natürlich erst dann möglich, wenn das Vermögen
 zur Gewinnung von Ertrag und Einkommen verwertet wird
und dies mehr und mehr zur Regel, also leicht erkennbar wird.
Und auch dann ist das Vermögen lange Zeit das leichter erfaßbare
 Ding. Daraus ergibt sich, daß auf tieferen Stufen der wirtschaftlichen
 Entwicklung, sofern der Staat aus Steuern Einnahmen
schafft, diese mit dem Vermögen und dessen Größe in Verbindung
gebracht werden.
Solche reale Vermögenssteuern haben den großen Nachteil,
daß sie das Vermögen, dessen Stamm selbst angreifen. Mit der
Entfaltung des wirtschaftlichen Lebens, welche zur produktiven
Benutzung der Vermögensgegenstände aneifert, wird die Leistungsfähigkeit
 des Vermögens viel vollkommener an dem Ertrag und
später an dem Einkommen gemessen. Die rohen Realvermögenssteuern
 werden mehr und mehr verlassen. In der Neuzeit wird
wieder auf die Vermögenssteuer zurückgegriffen, doch sind diese
Vermögenssteuern mehr nominelle, insofern als sie zur Steuerbasis
 nicht den Vermögenswert, sondern die Früchte des Vermögens:
Ertrag, Einkommen, nehmen. Die Berechtigung dieser Vermögenssteuern
 beruht darauf, daß das aus Vermögen stammende Kinkommen,
 sowohl was die Leichtigkeit des Erwerbes, als die Dauerhaftigkeit
 des Einkommens betrifft, größere Steuerfähigkeit bekundet,
als das aus Arbeit stammende Einkommen, wovon ein Teil ohnedies
 zur Amortisation der Arbeitskraft und zur Vermögensbildung
verwendet werden muß. Zugunsten dieser Vermögenssteuern spricht
auch der Umstand, daß durch die Vermögenssteuer auch solche
Vermögen zur Besteuerung herangezogen werden, welche nicht zur
Produktion verwendet werden, sondern dem Genuß, dem Luxus
dienen, was bei sinkendem Zinsfuß mit einem stets wachsenden
Teile des Vermögens geschieht. Die Berechtigung dieser Motive
kann nicht in Zweifel gezogen werden. Oder warum soll nicht
jene Laune besteuert werden, die Millionen auf Sammlung von
Kuriositäten verwendet oder welche einen Wellington dahin führte,
eine 100 000-Pfund-Note unter Rahmen zu halten? Auch ein
            
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