Object: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Kauf. Tanjh. 885 454, 455. 
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5. Wegen der Srage des Vermieterpfandredht8 an unter Eigentumsvorbehalt 
erworbenen Sachen val. Bem. IV, 2, c zu S 559. 
5 X. 1. Dos BOB. behandelt im 8 455 den CEigentumEvorbehalt nur in 
Unfehung beweglidher Sachen: 
a) Sn Anfebung der Grunditücke vgl. unten Bem. IL 
b) Beim Verkaufe eines Gefbhäfts als Ganzen, alfo eines Inbegriffs der 
dazu gehörigen Sachen, Rechte, unkörperlicher Werte, wie der Rundfchaft 2C. 
wird der EigentumSvorbehalt für die Hegel nur Hinfichtlich der mitverkauften 
förperliden Gegenftände wirkffanı jein Können, vgl. näher NOS, Bd. 67 
S. Ze fowie auch Mipr. d. OLG. (Stuttgart) Bd. 8 S. 63, Kecht 1908 
S. 42. 
8 455 gilt für alle bewegliden Sachen, fo daß auch verbranud bare Sachen 
(3. B. verkauftes Mehl) im Grundjage von einem Eigentumsvorbehalt umfaßt 
werden fönnen, |. Mipr. d. DLG®. (Karlsruhe) Bd. 2 S. 343. Ver Eigen- 
tumsvorbebalt wird hier aber Oinfälig mit der Subftanzvernichtung oder 
Ren al8 beren natürlidhen und Am Folge al. 3. B. 8 950). 
Bol. ferner OLG. Kolmar, Recht 1907 Ir. 1005. (Aus früherem Kechte 
val. hiezu au BI. f. RA. Bd. 44 S. 261.) 
Auch ein Eigentumsvorbehalt an einem Warenlager ift OS zulöffig, 
joweit dabei Körperliche Gegenitände in Frage kommen, vgl. NOS, echt 
1909 Mr. 649, Warneyer Erg.-Bd. 1909 Hr, 198. Dur einen derartigen 
Vorbehalt wird begrijfsmüßig die Ermächtigung des Käufer zu Einzel- 
vberäußerungen nicht ausge[chloffen, vgl. Recht 1909 Nr. 651. 
Ein Eigentumsvorbehalt an allen im Laufe einer Gefhäfts- 
verbindung Cr Verkaufe gelangenden Sachen ift gleichfalls 
gültig, vgl. KOGE. in Bayr. 3. f. %. Bd. 2 S. 381 und OLG. Zweibrüden 
dafelbit S. 66, vgl. aber au Schneider, Recht 1908 S. 29, 30. 
, 2, Ein folder Eigentumsvorbehalt hat, wenn der Fall des S 455 gegeben, d. b. 
eine Verbindung beider Klaufeln der Gefege8itelle nad der Auslegungsregel an- 
zunehmen ift, (omohl obligatorifde als dinglide Wirkung: 
a) Die obligatorifhe Wirkung äußert fid darin, daß der Verkäufer 
das Recht des Rücktritt vom Den hat, jobald der Käufer 
mit de Bahlung in Verzug Kommt (vol. BGB, SS 284, 285, 346 ff., 
357 MM. 
Js dinglide Wirkung ergibt id, daß vorerit troß der Neber- 
gabe der Sache ein Eigentumsreht auf den Käufer nit über» 
aebt Das Gejeß behandelt den Borbehalt als eine auffGiebende 
Bedingung. Diele gefeblidhe Borfchrift befeitigt den alten Streit, ob eine 
auffchiebende oder auflöjende nn hier anzunehmen jei. Lebtere Könnte 
nach 8 455 nur auf @®rund einer Naren LParteidispolition angenommen 
werden (f. oben unter I). Die Cinräumung des SB der Sache läßt 
aber für ich allein die Unnahme einer folden Barteiabficht noch nicht 
u Die Auffafjung Un daß ein Eigentumsvorbehalt der hier fraglichen 
rt überhaupt nur ein Pfandrecht an der verkauften Sache auf Seite 
des Verkäufers für feinen Se blmeseninenG EErnn Me in M. I, 319 
abgelehnt und jeßt vollendE durch die Konfiru tion des Eee 
im BOB, {. namentlich SS 1205, 1206) ausgefhlofjen. Das Motiv für 
einen Kauf Kann freilich oft lediglihH die Sicherung des Käufer3 wegen 
einer ibm gegen den Berkäufer U Horderung fein, val. Bem. 4 zu 
8 1205, Bem. VI zu S 929 und die Ale Bitate. 
%8 bleibt aber auch zu beachten, daß der Verkäufer, folange das Eigentum 
noch bei ihm {teht, durch die Nebergabe der Sache allein feinen Verpflihtungen 
2u8 dem Kaufvertrage noch nicht voll nadhgefommen Hit, da die Eigentums 
Übertragung eine der Hauptpflichten des Verkänfer8 ift, vgl. Ben. VII, 2, b 
zu 8 433, 1 auch unten Bem. IV, a, 
Ueber die Zrage eines teilmeifen ESrlöfchens des Eigentum3vo0r- 
Sebalt3 je nad Tilgung einzelner Raten vgl. NOS. in Bayr. 3. f. RN. 
Bd. 1 S. 178, fowie Mecht 1909 Yr. 650 und 651. 
3, Aus jener rechtlichen Natur des Borbehalts als einer auffchiebenden Bedingung 
ergibt {ich, baß mährend des Sch mebens bDerjelben der Käufer rechtlich 
behindert it, Verfügungen über den SGegenitand „vorzunehmen, welche ein 
Cigentumsrecht daran vorausfeßen. Eine privatrechtliche Airkjamteit derartiger 
Nerkioungen it nux infoweit denkbar, als die Vorfchriften über den Schuß des 
1.
	        
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