Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

1. Titel: Bauf. Taujdh. SS 453, 454. 597 
Wenn jedoch quantitativ nur teilweife erfüllt ijt (3. B. ein Teil des 
verkauften Quantums i{t bereit8 übergeben und auch das Eigentum 
daran verfchalft), fo wird nn de3 verkauften Teiles S 454 dem oben 
angegebenen Zwede der Vorjchrift gemäß zur Anwendung fommen 
fönnen (fo mit Recht Staub im Exkurs a $ 374 Anm. 101, Schöller 
a. a. D. und Düringer-Hachenburg [1. Aufl.) Bd. 3 S. 105 und 106), 
® Wegen des SufzeffivlieferungSgefhäfts bval, unten 
em. 1. 
Abweichend von Art. 354 HGB. ä. F. beftimmt aber BGB. S 454 ferner, 
daß gs eingetretenen Vertragserfüllung auch noch die Stundung 
des RaufpreifesS feiten8 der Verkäufers gefommen Jein muß. Man 
erwog Dabei in der IL Komm. (PB. II, 71), daS aus den SS 325 Ubf. 2, 
326 fich ergebende Hücktrittsrecht berube auf dent Gedanken, daß bei gegenz 
Ah Merträgen in der Kegel Bug um Zug erfüllt werde oder jedenfalls 
die Leiftung in der Erwartung der Gegenleiftung erfolge. Mit der Stunz 
dung des Kaufpreifes werde aber der innere Zufammenhang zwijchen 
Sieferung und Zahlung gelöft und damit fei e3 nahegelegt, in der Stundung 
einen Werzidht auf das IHtücktrittsvecht zu erbliden. 
, Eine Stundung im Sinne des 8 454 liegt aber nur vor, wenn Der 
einbarungsgemüß die Bahlung nicht Zug um Bug, fondern erft in 
zinem {päteren Beitpunkt als bie Veiftung de3 Verkäufer8 zu erfolgen hat 
(vgl. Bem. 1X, 1, b zu $ 433 und ROE. Bd. 50 S. 138). Bloße Nachficht 
binfichtlich der Einforderung des fälligen KaufpreijeS8 ift Ddaber Keine 
Stundung (f. Staub Erkur8 zu $ 374 Anm. 12). & ijt aber zu beachten, 
daß in manchen BrandhHen die Gewährung eines Bahlungsziel8 au ohne 
Hejondere a! handelZüblih it (val. Düringer-Hacdhen burg 
{1.Yufl.] Bd. 2 S. 217, Bd. 3 S. 106). Die Geftattung der Regulierung durch 
KRimelje ijt meiftenz Stundung {f. AU Bd. 3 S. 45). Ueber 
die Frage, ob die Aufnahme in den Kontokurrent allgemein als Stundung aufs 
gufatjen ft, Dal. einerfeit3 Staub a. a. D., anderfeits Düringer-Hachenburg 
Sm allgemeinen begründet e3 keinen Unterichieb, vb die Stundung 
5e8 Aautpreiies (ausdrücklich oder ftillichweigend) Ihon beim Bertrags= 
abjiOluß oder erft fpäter bewilligt murde. Nur wenn Stundung erft 
zu einer Zeit eintrat, zu weldher dem Berkäufer ein Rücktrittsrecht bereits 
erwachfen war, muß leßteres als noch weiter uläfftg erachtet werden, 
jofern nicht nad der tatfächlichen Abfiht der achten die Bewilligung. 
der Stundung zugleich einen Verzicht auf die Forkdauer des RücktrittsrechtS 
enthalten follte. 
Bei SANS eine8 Teile8 des Kaufpreifes ift mit Plane zu 
3 454 (and. Anficht Dertmann) anzunehmen, daß auch der Rücktritt nur wegen 
Nichtbezabhlung diefes Teiles ausgefchlofen ift. 
Einem einfeitigen Vorbehalte des RücktrittsrechtS von Seite des 
Verkäufers wäre nach PB. IL, 71 eine Wirkfamkeit wohl nicht beizulegen, 
rn muß ein übereinitimmender Borbehalt in der Beziehung volle 
Wirkung haben. N 
Ueber die Frage einfeitiger Burücnahme der Stundung wegen 
A - des Räufer3 f. Bem. IX, 1, b zu $ 433. 
Der SGrundjtückskauf gilt, wie bereit oben unter a angedeutet wurde, 
jolange die Auflafiung noch ausfteht, iroß Nebergabe noch nicht al8 er- 
jullt, 1. Bem. VI, 1 3u 8 433 und ROSE. Bd. 50 S. 138, Kipr. d. OLG. 
‘Riel) Bd. 3 S. 205. . 
Heber den Einfluß eine8 nacdhträgligG vereinbarten SEigen- 
‘nm8vorbehalt3 auf das Rücktrittsrecht vgl. ROSE. vom 11. Oktober 
1904 in Sur. Widhr. 1905 S, 18 und 19. , N 
Üeber bie Frage der Anwendbarkeit des S 454 bei teilmeifer Erfüllung 
nes SukzejlivlieferungsSvertragsS vol. NOS, Recht 1908 YKr, 4853, 
Sur. Wichr. 1908 S. 29, Seuff. Arch. Bd. 68 Nr. 152, Oruchot, Beitr. 
Bd. 52 ©. 976. 
5. Wenn die VBorausfegungen des S 454 gegeben find, 10 verbleiben dem Verkäufer 
nur jene Mechte, die ihn, abgejehen von dem Kücktrittsrecht, in den Zällen des & 325 
Abf. 2 und des 8 326 zukommen. E83 find die8 aljo in beiden Sällen der AnfpruchH auf 
Schadenserfaß wegen Nichterfüllung und zugleich wabhlweife, im Sale des S 325 Ubi. 2, 
das aus $ 323 Wbf. 3 entipringende Necht auf Kücforderung des bereits Geleifteten nach 
Maßaahe der Norichriiten über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ; 
N
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.