Full text: Gesellschaftslehre

284 Die Abstufüng der Gesellschaft (Gemeinschaft und „Gesellschaft“). 
Grenzen überschreitet, stellt sich zu deutlich als ein Raub dar, als daß sie 
sich dauernd hbehaunten könnte. 
Vom klugen Egoismus ist im Vorstehenden natürlich nicht im Sinne des Ratio- 
nalismus gesprochen, der der bloßen Einsicht eine schaffende Kraft aus sich heraus 
zutraut. Die bloße Einsicht an sich bleibt ohnmächtig, soweit sie sich nicht auf Triebe 
und anderweitige Dispositionen stüßen kann. Solche Dispositionen sind hier aber in 
der Tat vorhanden, wie angedeutet. Anderseits ist aber zu betonen, daß der weitere 
Ausbau der Regelung mitbestimmt wird durch die fördernden Wirkungen, die mit 
ıhrem Vorhandensein, und die hemmenden Wirkungen, die mit ihrem Fehlen verbun- 
len sind. Fördernd aber wirkt die Tatsache der Regelung, sofern sie Vertrauen und 
Sicherheit erzeugt. Hierin liegt der rein praktische Sinn des Rechtes, genauer ge- 
jagt der Gerechtigkeit bei der Rechtsprechung, der für ihren Bestand ebenso wichtig 
ist wie das idealistische Gefühl der Verehrung, die der Mensch kraft seines Unter- 
rdnungstriebes der Form des Rechtes entgegenbringt. Mit treffenden Worten hat 
Shakespeare im Kaufmann von Venedig Shylock sich über diese Bedeutung der Ge- 
rechtigkeit aussprechen lassen; er erwartet die Anerkennung seiner unmöglichen For- 
derung nicht etwa von irgend einem Wohlwollen, sondern von der Gefahr, der bei 
einem Bruch des Rechtes die Republik Venedig sich aussegen würde, daß der ganze 
wirtschaftliche Verkehr mit ihr aufhören würde. Auch in diesem rein praktischen 
Sinne gilt das Wort: Justitia fundamentum regnorum. 
Im Vorstehenden ist fast nur von dem Machtverhältnis die Rede gewesen, 
jedoch finden unsere Betrachtungen sinngemäße Anwendung auch auf die Kampf- 
verhältnisse. Ausführlich wird von der Regelung der Kampfverhältnisse bei deren 
Betrachtung die Rede sein. ($ 25.) 
Über die schädigende Wirkung einer Unterlassung der Regelung des Kampfes 
vgl. die einschlägigen Bemerkungen in $ 25,5 
Literatur: Die durchgängliche Tatsache der Geregeltheit der menschlichen 
Verhältnisse hat zuerst Rudolf Stammler betont in seinem Werk: Recht und 
Wirtschaft nach der materialistischen Geschichtsphilosophie. Treffend ist dabei der 
sinschneidende Unterschied gewürdigt, den hierin die menschlichen Verhältnisse gegen- 
über dem geselligen Tierleben zeigen. Auf die kritischen Bedenken, die gegen das 
Werk erhoben sind, braucht hier nicht eingegangen zu werden. 
24. Das Machtverhältnis. 
Inhalt: das Machtverhältnis tritt uns historisch bedeutsam besonders in zwei 
Formen entgegen: als einfaches Führerverhältnis (speziell auf der Stufe der ge- 
nossenschaftlichen Organisation) und als herrschaftliche Organisation. Das Führer- 
verhältnis ist individueller Art und hat eine wesentliche Gleichheit der Beteiligten 
zur Grundlage. Das Herrschaftsverhältnis dagegen ist ein Verhältnis zwischen zwei 
Teilgruppen, bedeutet also eine ungleiche kollektive Machtverteilung in der Gesamt- 
gruppe, hat institutionellen Charakter und enthält einen starken Einschlag äußerer 
Macht. Es besteht bei ihm zwischen den Teilgruppen ein Bewußtsein der Wert- 
angleichheit und eine entsprechende Kluft. Die äußere Macht ist zwar, historisch be- 
trachtet, typisch für dieses Verhältnis, in systematischer Hinsicht jedoch nur von 
akzessorischer Natur: sowohl das Wesen des Befehlens wie dasjenige der Anerkennung 
der Gesellschaftsordnung ist in der inneren Macht der Oberschicht begründet. — Das
	        
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