Full text : Gesellschaftslehre

Geregelte und ungeregelte Verhältnisse.

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Fall also ein kluger Egoismus, der sich der Tatsache nicht verschließen
kann, daß er auf die Dauer nur durch Mäßigung zum Ziele kommen kann.
Im Herrschaftsverhältnis hat auch die Oberschicht der abhängigen Unterschicht
 gegenüber das gleiche Interesse. Aber es braucht nicht der kluge
Egoismus allein dabei wirksam zu sein. Es bilden sich auch persönliche
Beziehungen zwischen den Angehörigen beider Schichten aus bis zu patriarchalischen
 Verhältnissen; sie bringen ein gewisses Maß von Wohlwollen
 und Förderungsbereitschaft mit sich und drängen von sich aus zu
einer triebhaften Milderung. Für eine Mäßigung im Machtgebrauch ist
demgemäß eine Regelung nicht unbedingt nötig, und man kann sie nicht
aus deren Wesen ableiten. Mäßigen kann sich jeder im Machtgebrauch
vielmehr auch rein impulsiv (ebenso wie das Entsprechende auch für den
Kampf gilt); besonders wo nähere persönliche Beziehungen bestehen,
können Impulse von hinreichender Stärke dazu vorhanden sein. Aber solange
 keine feste und anerkannte Regelung vorhanden ist, bleibt natürlich
 die Gefahr bestehen, daß im einzelnen Falle der Handelnde sich
durch seine Leidenschaft über die angemessenen Grenzen fortreißen läßt.

3. Träger des Willens zur Mäßigung ist demgemäß in erster
Linie die Teilgruppeals Ganzes, nicht der im jeweiligen Einzelfall
 handelnde Mensch. Es handelt sich ja bei der Tatsache der Regelung
um Institutionen, und deren Träger ist selbstverständlich die. Gruppe.
Diese ist ihrer Natur nach geeigneter als der einzelne handelnde Mensch
zu der Leistung, den auf der Unterschicht lagernden Druck zu regeln und
dadurch zu mäßigen. Denn der handelnde Mensch ist der Versuchung ausgeseBt,
 seinen augenblicklichen besonderen Interessen nachzugeben und
dadurch die Grenzen zu überschreiten. Die Ordnung zu wahren, ist überall
 Sache der Zuschauer, die dieser Versuchung enthoben sind, d. h. der
Gruppe als eines Ganzen. Unter der Gruppe verstehen wir hier zunächst
die Herrenschicht, indem wir die typische Zweigliederung des Ganzen voraussegen.
 Doch kann der Sachverhalt auch verwickelter sein. Es können
Gebote der Regelung auch von einer höheren Instanz ausgehen, die mehr
oder weniger über dem Gegensag steht, besonders von der Regierung
etwa zum Schutg von Hörigen und Sklaven oder farbigen Arbeitern in den
Kolonien. Nicht immer wird freilich eine solche mehr oder weniger neutrale
 Instanz vorhanden sein. Es besigt vielmehr auch die beteiligte Teilgruppe
 selbst die Fähigkeit, sich in ihrem Machtgebrauch zu zügeln. So
ist man in der Tat z. B. in den Kolonien von den früheren Rücksichtslosigkeiten
 bei der Anwerbung farbiger Arbeiter später mehrfach deswegen
abgekommen, weil die Kunde davon zu den Eingeborenen daheim gedrungen
 war und eine zweite Anwerbung an derselben Stelle eine allgemeine
Flucht hervorrief und erfolglos verlief. Eine Ausbeutung, die gewisse
            
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