100 000 AM sind also 10000 A Steuer hinzuzurechnen. Dies ergibt
110 000 A. Von 110900 AA beträgt aber die Sieuer I1 000
Wenn der Schuldner nun 100000. A tatsächlich auszahlt und dazu 11 000 240
Steuer uͤbernimmt, so ergibt dies 111000 MJ. Die hiervon zu ent—
richtenden 10 v. H. betragen aber 11 100 . Die Rechnung setzt sich
weiter fort, so daß als gesamte Leistung des Schuldners ein Betrag von
111 1141 AM anzusehen ist. Hiervon beträgt die Steuer 111113.
Zu dem gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man davon ausgeht,
daß dem Gläubiger nur der neunfache Betrag der Steuer verbleiben darf.
Die Steuer muß also !/ der tatsächlichen Ausschüttung ausmachen. 100:9
— 11,11 v. H.
(8) UAbernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines
Gläubigers, der im Inland keinen Wohnsitz, Sitz oder Ort der
Leitung hat, so ist die Steuer so zu berechnen, als ob diese Ver—
einbarung nicht getroffen wäre (g 87 des Einkommensteuer⸗
gesetzes, & 24 des Körperschaftsteuergesetzes); in diesem Falle
beträgt also die Steuer 10 v. H. des tatsächlich ausgezahlten
Betrages.
5
(4) Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist auf den nächsten,
durch 5 Reichspfennig teilbaren Betrag nach unten abzurunden.
(2) Die Abrundung erfolgt bei der Endsumme, d. h. nach Zu⸗
sammenrechnung aller Steuerabzugsbeträge, die ein Schuldner
am gleichen Termin abzuführen hat.
Abrundu—
III. Fälligkeit des Steuerabzugs
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(1) Der Schuldner hat die Steuer bei Fälligkeit des Kapital⸗
ertrags für Rechnung des Gläubigers einzubehalten und inner⸗
halb einer Woche nach Fälligkeit des Kapitalertrags an das
nach 8 10 zuständige Finanzamt (Finanzkasse) abzuführen.
Wird die Steuer innerhalb einer weiteten Woche abgeführt, so
wird ein Verzugszuschlag nicht erhoben.
(2) Der Schuldner hat die Steuer auch dann abzuführen,
wenn der Gläubiger die Einforderung des —RR
die Einlösung der ZDinsscheine) unterläßt.
X
(1) Bei Dividenden und anderen Ausschüttungen, die in einer
Generalversammlung beschlossen werden, gilt als Zeitpunkt der
Fälligkeit des Kapitalertrags der Tag, für den die Ausschüttung
Fülligke
Fuülligkein
besonderen