Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

ausdrücklich beschlossen wird. Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, 
ohne daß über den Zeitpunkt der Fälligkeit ein Beschluß gefaßt 
wird, so gilt als Zeitpunkt der Fälligkeit der Tag, der auf den Tag 
der Generalversammlung folgt, in der die Ausschüttung des Ge⸗ 
winns beschlossen wurde. 
(2) Ist bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels— 
gewerbe als stiller Gesellschafter über den Zeitpunkt der Fälligkeit 
in dem Beteiligungsvertrag eine Vereinbarung nicht getroffen, 
so gilt als Zeitpunkt der Fälligkeit des Kapitalertrags der Tag, 
der auf den Tag folgt, an dem die Bilanz mit der Gewinn⸗- und 
Verlustrechnung aufgestellt oder eine sonstige Abrechnung mit 
dem stillen Gesellschafter abgeschlossen ist; jedoch ist spätestens sechs 
Monate nach Schluß des Wirtschaftsjahres, für das der Kapital— 
ertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben wird, die Steuer ab— 
zuführen. 
leistungen 
88 
Werden Kapitalerträge vor ihrer Fälligkeit ausgeschüttet, so 
ist die Steuer innerhalb einer Woche nach Ausschüttung abzu— 
führen. Dies gilt insbesondere sür Vorausleistungen auf später 
abzurechnende Kapitalerträge. Die Bestimmung des 86 Abs. 1 
Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
89 
ung der 
alerträqe 
ndiqgkeit 
(11 Ist zwischen Gläubiger und Schuldner vor Fälligkeit 
des Kapitalertrags ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags 
bereinbart worden, so ist der Steuerabzug erst eine Woche 
nach Ablauf der Stundungssrist abzusühren. Die Bestimmung 
des 86 Abs. 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 
(2) Als Stundung im Sinne des Abs.1 gilt es nicht, wenn 
der Kapitalertrag dem Gläubiger gutgeschrieben, insbesondere 
berzinst wird, oder wenn der nicht ausgezahlte Kapitalertrag 
als Erhöhung der Einlage anzusehen ist. 
V. Steuerentrichtung 
810 
(1) Der Schuldner hat die Steuer unter der Bezeichnung 
»Steuerabzug vom Kapitalertrag« an das zuständige Finanzamt 
Finanzkasse) abzuführen.
	        
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