Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

(2) Zuständig ist das Finanzamt, das für die Ver— 
anlagung des Schuldners zur Einkommensteuer oder Körper— 
schaftsteuer zuständig ist, oder, wenn eine Veranlagung nicht 
zu erfolgen hat, zuständig wäre. Dies gilt auch, wenn Schuldner 
das Reich, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist. 
11 
(9) Der Schuldner hat bei Abführung des Steuerabzugs dem 
zuständigen Finanzamt eine Anzeige nach Muster 1 unter Be— 
achtung der g83 12 oder 13 einzureichen. Die Anzeige ist auch 
dann einzureichen, wenn auf Grund des 8 17 eine Steuer 
nicht abzuführen ist. 
() Die Anzeige ist mit der Bescheinigung zu versehen, daß 
die Angaben vollständig und richtig sind. Die Bescheinigung 
ist von dem Schuldner oder einer Person, die zur Vertretung 
der Firma rechtlich befugt ist, zu unterschreiben. 
Anzeige an 
Finanzan 
bei Abführ 
812 
Bei Dividenden und Anlcihezinsen sowie den sonstigen im 
883 Abs. 1 Nr. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes (F1Abs. 1 
Nr. 1, 3 dieser Bestimmungen) aufgeführten Kapitalerträgen hat 
die Anzeige Namen, Wohnort, Straße des Schuldners, die 
Kapitalerträge in einer Summe, die Art der Kapitalerträge, 
den Zeitpunkt der Fälligkeit, die Zeit, für die der Kapitalertrag 
gezahlt wird, und den Steuerbetrag zu enthalten. 
813 
(1) Bei Einkünften aus der Beteiligung an einem Handels⸗ 
gewerbe als stiller Gesellschafter hat die Anzeige Namen, Wohn⸗ 
ort, Straße des Schuldners, Namen, Wohnort, Straße des 
Gläubigers, den Kapitalertrag, den Zeitpunkt der Fälligkeit, die 
Zeit, für die der Kapitalertrag gezahlt ist, und den Steuerbetrag 
zu enthalten. 
a) bei Divit 
und Anleihe 
b) bei Einki 
aus stilt 
Gesellsch! 
(2) Die Anzeige ist in diesem Fall in doppelter Ausfertigung 
einzureichen. 
(8), Der Schuldner ist verpflichtet, dem Gläubiger eine Be— 
scheinigung über die Höhe der Kapitalerträge und des Steuerab— 
zugs und über die Zeit, für welche die Kapitalerträge gezahlt sind,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.