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und über die Vornahme des Steuerabzugs zu erteilen und hierin
das Finanzamt (Finanzkasse), an das der Steuerbetrag abgeführt
ist, sowie den Zeitpunkt der Abführung anzugeben.
aftung
achungsliste
—8
——
hprũfung
814
(1) Der Schuldner haftet dem Reiche für die Einbehaltung
und Entrichtung der vom Kapitalertrag einzubehaltenden Steuer
neben dem Gläubiger.
(2) Die Haftung des Gläubigers beschränkt sich auf die Fälle,
in denen:
1. der Kapitalertrag nicht vorschriftsmäßig gekürzt worden ist,
2. der Schuldner die einbehaltenen Betraͤge nicht vorschrifts⸗
mäßig verwendet hat und dem Gläubiger dies bekannt ist;
in diesem Fall erlischt die Haftung, wenn der Gläubiger
dem Finanzamt von dieser Kenntnis unverzüglich Mit—⸗
teilung macht.
V. Uberwachung des Steuerabzugs
815
(1) Zur Aberwachung des Steuerabzugs vom Kapitalertrag
ist bei der Veranlagungsstelle eine Überwachungsliste nach
Muster 2 zu führen.
(2) Die UÜberwachungsliste ist für je ein Kalenderjahr zu führen.
Für jeden Schuldner von Kapitalerträgen ist ein Konto anzulegen,
und zwar auch dann, wenn ein Kapitalertrag nicht aus—
geschüttet wird.
(3) Als Unterlagen für die Aufstellung und Ergänzung der
Aberwachungsliste dienen: die Steuerliste V, die Einkommen—⸗
oder Körperschaftsteuererklärungen, die Vermögenserklärungen,
Mitteilungen der für die Wertpapiersteuer zuständigen Stelle,
Bekanntmachungen über Eintragungen im Handelsregister,
Kurszettel, Berichte über Generalversammlungen, die Anzeigen
zemäß 8 11 usw.
(qQqQ Bei jedem Konto sind die aus der Anzeige über die Ab—⸗
führung des Steuerabzugs sich ergebenden Beträge einzutragen.
816
(1) Die Nachprüfung, ob der Steuerabzug vom Kapitalertrag
yrdnungsmäßig vorgenommen und abgeführt worden ist, erfolgt