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Anlage
Verordnung
über Vergünstigungen beim Steuerabzug vom
Kapitalertrag.
Vom 13. Februar 1926.
— Reichsgesetzbl. IS. 101; Reichssteuerbl. G. 113 —
Auf Grund des 8108 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung wird mit
Zustimmung des Reichsrats folgendes bestimmt:
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Vom Steuerabzug vom Kapitalertrag werden freigestellt, sofern
sie ihm nach den Vorschriften der Zweiten Steuernotverordnung oder
des Steuerüberleitungsgesetzes vom 29. Mai 1925 (Reichsgesetzbl. J
S. 75) unterlegen haben:
a) vor dem 29. August 1925 (Tag des Inkrafttretens des Körper—
schaftsteuergesetzes vom 10. August 1925) fällig gewordene Kapital⸗
erträge im Sinne des Artikel I827 Abs.2 Nr. 2 der Zweiten
Steuernotverordnung, wenn sie dem Reiche, einem Lande oder
einer Gemeinde zugeflossen sind und aus der Beteiligung an
einem Unternehmen gestammt haben, dessen Anteile mit mehr
als einem Viertel im Besitze des Reichs, des Landes oder der
Gemeinde gestanden haben,
vor dem 29. August 1925 (Tag des Inkrafttretens des Körper⸗
schaftsteuergesetzes vom 10. August 1925) fällig gewordene Kapital⸗
erträge im Sinne des Artikel J 827 Abs. à Ner. J der Zweiten
Steuernotverordnung, 820 Abs. 1 des Steuerüberletungs—
gesetzes, wenn sie einer inländischen Kirche oder öffentlich⸗recht⸗
lichen Körperschaft oder Anstalt oder einer sonstigen inländischen
Korperschaft oder Vermögensmasse, die ausschließlich kirchlichen
Zwecken dient, zugeflossen und für Besoldungen oder für Zwecke
der Alters-, Invaliden-, Witwen- oder Waisenversorgung ver—
wendet worden sind.
b)
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Ferner werden vom Steuerabzug vom Kapitalertrag freigestellt,
ofern bei ihnen Gläubiger und Schuldner die gleiche Person waren:
Kapitalerträge im Sinne des Artikel JI827 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der