Full text: Ausführungsbestimmungen über den Steuerabzug vom Kapitalertrag vom 8. Mai 1926 (StK.AB.)

Aktien, von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von 
Genossenschaften, von Einzelfirmen und von sonstigen 
Ausstellern. 
(2) Als inländische Kapitalerträge gelten Kapitalerträge, wenn 
der Sitz oder Ort der Leitung des Schuldners im Inland liegt. 
(3) Der Steuerabzug (Abs. 1) ist auch vorzunehmen, wenn 
die Kapitalerträge in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder 
n einem gewerblichen Betrieb anfallen. 
(OQO Als Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 gelten auch be— 
sondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalerträgen der 
im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden. 
Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören z. B. Sach— 
leistungen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapitalerträge nicht 
in Geldleistungen, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des 
Verbrauchsorts anzusetzen (3 21 des Einkommensteuergesetzes). 
ll. Berechnung des Steuerabzugs 
82 
tabzug von 
huldzinsen 
erberechnung 
(1) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapitalertrag. 
(2) Schuldzinsen, Werbungskosten und Steuern dürfen nicht 
ibgezogen werden. 
83 
Der Steuerabzug beträgt ohne Unterschied 10 v. H. des Kapital— 
zrtrags. 
—34 
bernahme (1) Der Schuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des 
euer zugunsten Gläubigers vorzunehmen. 
3 Glüubigers 
(2) Übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines 
Gläubigers, der im Inland Wohnsitz, Sitz oder Ort der Leitung 
hat, so ist die bernommene Steuer als Leistung des Schuldners 
zum Kapitalertrag hinzuzurechnen; der Steuerabzug ist danach 
von der Gesamtsumme vorzunehmen. Auf den tatsächlich aus— 
gezahlten Kapitalertrag umgerechnet, ergibt dies einen Abzug 
von 11,11 v. H. oder /, des ausgezahlten Betrages. 
Beispiel: 
Eine Aktiengesellschaft will auf zwei Millionen AA Aktienkapital eine Dipi⸗ 
dende von 5 v. H. ausschütten. Um die Dividende den Gläubigern unver⸗ 
ürzt zukommen zu lassen, übernimmt die Gesellschaft die Steuer. Dann zahlt 
die Gesellschaft tatsächlich 100 000 AM, aus. Ihre Leistung an den Gläubiger 
erhöht sich jedoch um den Betraa der Steuer. Zu der Ausschüttung von
	        
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