Aktien, von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, von
Genossenschaften, von Einzelfirmen und von sonstigen
Ausstellern.
(2) Als inländische Kapitalerträge gelten Kapitalerträge, wenn
der Sitz oder Ort der Leitung des Schuldners im Inland liegt.
(3) Der Steuerabzug (Abs. 1) ist auch vorzunehmen, wenn
die Kapitalerträge in einem land- oder forstwirtschaftlichen oder
n einem gewerblichen Betrieb anfallen.
(OQO Als Kapitalerträge im Sinne des Abs. 1 gelten auch be—
sondere Entgelte oder Vorteile, die neben Kapitalerträgen der
im Abs. 1 genannten Art oder an deren Stelle gewährt werden.
Zu den besonderen Entgelten oder Vorteilen gehören z. B. Sach—
leistungen, Bonus und ähnliches. Bestehen die Kapitalerträge nicht
in Geldleistungen, so sind sie mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsorts anzusetzen (3 21 des Einkommensteuergesetzes).
ll. Berechnung des Steuerabzugs
82
tabzug von
huldzinsen
erberechnung
(1) Dem Steuerabzug unterliegt der volle Kapitalertrag.
(2) Schuldzinsen, Werbungskosten und Steuern dürfen nicht
ibgezogen werden.
83
Der Steuerabzug beträgt ohne Unterschied 10 v. H. des Kapital—
zrtrags.
—34
bernahme (1) Der Schuldner hat den Steuerabzug für Rechnung des
euer zugunsten Gläubigers vorzunehmen.
3 Glüubigers
(2) Übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten eines
Gläubigers, der im Inland Wohnsitz, Sitz oder Ort der Leitung
hat, so ist die bernommene Steuer als Leistung des Schuldners
zum Kapitalertrag hinzuzurechnen; der Steuerabzug ist danach
von der Gesamtsumme vorzunehmen. Auf den tatsächlich aus—
gezahlten Kapitalertrag umgerechnet, ergibt dies einen Abzug
von 11,11 v. H. oder /, des ausgezahlten Betrages.
Beispiel:
Eine Aktiengesellschaft will auf zwei Millionen AA Aktienkapital eine Dipi⸗
dende von 5 v. H. ausschütten. Um die Dividende den Gläubigern unver⸗
ürzt zukommen zu lassen, übernimmt die Gesellschaft die Steuer. Dann zahlt
die Gesellschaft tatsächlich 100 000 AM, aus. Ihre Leistung an den Gläubiger
erhöht sich jedoch um den Betraa der Steuer. Zu der Ausschüttung von