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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
davon sendet. Entweder war die Anzeige hervorragend schlecht
placiert, oder es sieht mit dem Anzeigenteil des Blattes bedenk-
lich aus, was man mir zu verbergen wünscht.
Vor einiger Zeit wollte der Leiter eines Kurortes das Ergebnis
eines großen Anzeigenauftrages, an dem mehr als 50 Zeitungen
und Zeitschriften beteiligt waren, auf seine Wirkung hin kon-
trollieren. Diese Absicht wurde dadurch unmöglich gemacht
oder wenigstens erschwert, daß 5 oder 6 Blätter statt kompletter
Belege nur die auf Zettel geklebten „Ausschnitte“ geliefert hatten
und auch auf nochmalige Bitte die Lieferung kompletter Belege
ablehnten. Mit der fadenscheinigen Begründung, daß es bei
ihnen so Brauch sei, mit dem nicht gebrochen werden könne.
Nun, die Folge dieses entgegenkommenden Verhaltens einem
sehr kulanten Kurort-Inserenten gegenüber war, daß diese
Blätter bei der Vergebung weiterer Anzeigen ausgeschlossen
wurden.
Der Verleger sollte sich immer gegenwärtig halten: der In-
serent braucht die Zeitung und Zeitschriften, wenn er seine Re-
klame in einen recht großen Kreis von Interessenten hinein-
Iragen will, aber er braucht nicht unbedingt diese oder jene
Zeitung, Er wird sie, meistens auch ohne Schädigung, entbehren
können. Die Zeitung und Zeitschriften brauchen aber unbedingt
Inserenten, recht viele Inserenten, denn der Anzeigenteil ist
das Mark des Betriebes und deshalb sollte vernünftiges Ein-
gehen auf die Wünsche der Inserenten, namentlich wenn sie
so gerechtfertigt sind, wie die Forderungen kompletter Belege,
oberstes Gesetz sein.
11. Erfüllungsort. Dieser Punkt erhält seine Wichtigkeit erst
dann, wenn jene Differenzen eingetreten sind, die durch Be-
achtung dieser Ratschläge in vielen Fällen vermieden werden
können. Der Zeitungsverleger und Reklameunternehmer wird
natürlich immer bestrebt sein, die Inserenten beim Vertrags-
abschluß zur Anerkennung seines Wohnsitzes als „Erfüllungs-
ort“ zu bestimmen. Viele vorgedruckte Anzeigen-Vertragsbedin-
gungen pflegen diese Klausel zu enthalten. Im Interesse der In-
serenten liegt diese Bedingung aber nicht! Er sollte sich viel-
mehr ausbedingen, daß sein Wohnsitz als Erfüllungsort zu
gelten hat. Der Vorteil für den Inserenten liegt auf der Hand.
Ist sein eigener Wohnsitz „Erfüllungsort“, so muß eine even-
tuelle gerichtliche Klage dort ausgetragen werden, ganz gleich,
wer die Klage anhängig gemacht hat: der Verleger oder der In-