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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE
damit zu betrauen, den er dann persönlich instruieren kann.
Der langweilige und oft zu Mißverständnissen führende Schrift-
wechsel mit einem fremden Anwalt in einer fremden Stadt
fällt weg. Als Erfüllungsort sollte der Inserent also immer seinen
eigenen Wohnsitz bestimmen. Die Berliner Industrie- und
Handelskammer hat in der Frage des „Erfüllungsortes‘“ fol-
gendes Gutachen (Aktenvermerk C 7927/25 XII A 4). erstattet:
„Im Zeitungshandel läßt sich kein Handelsgebrauch fest-
stellen, nach dem abweichend von den gesetzlichen Bestim-
mungen der Verlagsort einer Zeitung stets als Erfüllungsort für
Bezahlung von Inseraten gilt. In der Regel wird der Verleger
den Gerichtsstand mit dem Inserenten vereinbaren, wenn er
nicht stillschweigend den Gerichtsstand des Inserenten aner-
kennen will. Dagegen wird der Inserent den Gerichtsstand des
Verlegers stets dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn
etwa der Kopf der von ihm in Anspruch genommenen Zeitung
einen entsprechenden Vermerk enthält, den er bei Aufgabe
seiner Inserate gekannt hat.“
Zum Schluß noch ein Rat allgemeiner Natur: Unbekannten
Verlagsfirmen, unbekannten Reklameunternehmungen und
unbekannten Verlagsobjekten gegenüber sei man vorsichtig und
prüfe genau, ehe man sich bindet. In der gastgewerblichen Fach-
presse wird oft über schlechte Erfahrungen berichtet, die mit
solchen Unternehmungen gemacht wurden, und die zuweilen
nur Eintagsfliegen sind.