Full text: Das Hotel- und Gastgewerbe

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DAS HOTEL- UND GASTGEWERBE 
damit zu betrauen, den er dann persönlich instruieren kann. 
Der langweilige und oft zu Mißverständnissen führende Schrift- 
wechsel mit einem fremden Anwalt in einer fremden Stadt 
fällt weg. Als Erfüllungsort sollte der Inserent also immer seinen 
eigenen Wohnsitz bestimmen. Die Berliner Industrie- und 
Handelskammer hat in der Frage des „Erfüllungsortes‘“ fol- 
gendes Gutachen (Aktenvermerk C 7927/25 XII A 4). erstattet: 
„Im Zeitungshandel läßt sich kein Handelsgebrauch fest- 
stellen, nach dem abweichend von den gesetzlichen Bestim- 
mungen der Verlagsort einer Zeitung stets als Erfüllungsort für 
Bezahlung von Inseraten gilt. In der Regel wird der Verleger 
den Gerichtsstand mit dem Inserenten vereinbaren, wenn er 
nicht stillschweigend den Gerichtsstand des Inserenten aner- 
kennen will. Dagegen wird der Inserent den Gerichtsstand des 
Verlegers stets dann gegen sich gelten lassen müssen, wenn 
etwa der Kopf der von ihm in Anspruch genommenen Zeitung 
einen entsprechenden Vermerk enthält, den er bei Aufgabe 
seiner Inserate gekannt hat.“ 
Zum Schluß noch ein Rat allgemeiner Natur: Unbekannten 
Verlagsfirmen, unbekannten Reklameunternehmungen und 
unbekannten Verlagsobjekten gegenüber sei man vorsichtig und 
prüfe genau, ehe man sich bindet. In der gastgewerblichen Fach- 
presse wird oft über schlechte Erfahrungen berichtet, die mit 
solchen Unternehmungen gemacht wurden, und die zuweilen 
nur Eintagsfliegen sind.
	        
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