1 9 (z
Der Antragsteller ersette darauf im Antrage 47
die Worte „bis zur zweiten Lesung“ durch die Worte „noch
in dieser Session“, wodurch ein Spatium bis zum Juni
nächsten Jahres gegeben werden sollte.
Auch in dieser Fassung wurde von dem vi erte n R e d -
ner der Antrag für bedenklich gehalten, weil man sich in
einer Frage, die noch nicht spruchreif sei, nicht auf so weit-
gehende Beschlüsse einlassen solle. Damit würde die Kom-
mission den Rahmen der ihr vom Plenum übertragenen
Aufgabe überschreiten.
Der Vertreterdes Land wirtschaftsministe-
riums schloß sich dem an.
Gegen den Antrag 37 zu 2 wurde von dem neunten
Redner erneut eingewandt, im Westen werde dadurch
unter den Bauern ein Sturm der Entrüstung entfacht werden.
Die Herabsetzung der Zahl 10 auf 5 stelle einen Schutz der
Bauern dar, den diese selbst als Bevormundung durch die
Staatsregierung ablehnten. Diese Freiheitsbeschränkung
gehe so weit, als wenn man den ganzen Bauernbessitz unter
den Vormundschaftsrichter stellen wollte.
Die Anträge 45 und 42, letztere insbesondere nach Zu-
rückziehung der Worte „unter Ausschluß des Rechtsweges“,
würden seine Freunde annehmen, dagegen Antrag 43 lehnten
sie ab, weil der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“
sie nicht sympathisch berühre.
Um zu dem Antrage 40 zu 4 Stellung zu nehmen,
müßte . man erst die Beschlußfassung der Fideikommiß-
kommission abwarten. j
Der sechsundzwanzigste R e d n e r verkannte nicht, daß
das Vorkaufsrecht große Erregung in den Kreisen der
Landwirte hervorrufen werde. Auch seine Fraktionsfreunde
hätten nicht den geringsten Zweifel darüber walten lassen,
daß sie nur schweren Herzens dem Vorkaufsrecht des
Staates in der ersten Lesung zugestimmt hätten unter
Vorbehalt späterer Stellungnahme. Wenn aber das Vor-
kaufsrecht aus vaterländischen Gesichtspunkten notwendig
sei, so dürften nicht parteitaktische Erwägungen platzgreifen,
sondern man müsse gleiches Recht für alle landwirtschaft-
lichen Besitzgruppen und paritätische Behandlung aller
Landwirte fordern. Überdies werde das Vorkaufsrecht von
demselben Staate ausgeübt, der unter der Kontrolle des
Abgeordnetenhauses stehe. Die zweijährige Frist des An-
trages 35 2 b werde nicht immer ausreichen, da erfahrungs-
gemäß auch Güterhändler mit kleinen Restgrundstücken
weit über zwei Jahre sitzen geblieben seien.
Ein weiterer, der dritte Redner, bezeichnete
die Herabseßung der Grenze auf 5 ha für die westlichen Pro-
LLC H RM NOE:
Hessen-Nassau, keine selbständige Ackernahrung. Bei
solchen Anwesen werde die Staatsregierung von dem
Vorkaufsrecht meist gar keinen Gebrauch machen können, aber
der Verkäufer werde doch gezwungen, die vorgeschriebenen
Mitteilungen zu machen. Es trete also eine ganz unnötige
Belästigung der Besitzer ein. Ein Widerspruch sei es auch,
wenn der Vertreter des Antrages 35 es nicht verantworten
wollte, 600 000 bäuerliche Besitzungen unter das Vorkaufs-
recht zu stellen, anscheinend es aber doch verantworten könne,
diese Zahl noch um einige Hunderttausend dadurch zu ver-
mehren, daß er für die Ausdehnung auf die drei westlichen
Provinzen stimmen wolle.
Aus $ 13 sei ihm, wie bereits früher hervorgehoben,
nicht recht ersichtlich, ob das Vorkaufsrecht mit Inkraft-
treten des Geseßes nun ohne weiteres auf allen Anwesen
laste, die über 10 ha groß seien, oder ob es erst entstehe
mit dem Verkauf einer Fläche von über 10 ha.