fullscreen: Grundteilungsgesetz

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Der Antragsteller ersette darauf im Antrage 47 
die Worte „bis zur zweiten Lesung“ durch die Worte „noch 
in dieser Session“, wodurch ein Spatium bis zum Juni 
nächsten Jahres gegeben werden sollte. 
Auch in dieser Fassung wurde von dem vi erte n R e d - 
ner der Antrag für bedenklich gehalten, weil man sich in 
einer Frage, die noch nicht spruchreif sei, nicht auf so weit- 
gehende Beschlüsse einlassen solle. Damit würde die Kom- 
mission den Rahmen der ihr vom Plenum übertragenen 
Aufgabe überschreiten. 
Der Vertreterdes Land wirtschaftsministe- 
riums schloß sich dem an. 
Gegen den Antrag 37 zu 2 wurde von dem neunten 
Redner erneut eingewandt, im Westen werde dadurch 
unter den Bauern ein Sturm der Entrüstung entfacht werden. 
Die Herabsetzung der Zahl 10 auf 5 stelle einen Schutz der 
Bauern dar, den diese selbst als Bevormundung durch die 
Staatsregierung ablehnten. Diese Freiheitsbeschränkung 
gehe so weit, als wenn man den ganzen Bauernbessitz unter 
den Vormundschaftsrichter stellen wollte. 
Die Anträge 45 und 42, letztere insbesondere nach Zu- 
rückziehung der Worte „unter Ausschluß des Rechtsweges“, 
würden seine Freunde annehmen, dagegen Antrag 43 lehnten 
sie ab, weil der Ausdruck „gemeinwirtschaftliche Interessen“ 
sie nicht sympathisch berühre. 
Um zu dem Antrage 40 zu 4 Stellung zu nehmen, 
müßte . man erst die Beschlußfassung der Fideikommiß- 
kommission abwarten. j 
Der sechsundzwanzigste R e d n e r verkannte nicht, daß 
das Vorkaufsrecht große Erregung in den Kreisen der 
Landwirte hervorrufen werde. Auch seine Fraktionsfreunde 
hätten nicht den geringsten Zweifel darüber walten lassen, 
daß sie nur schweren Herzens dem Vorkaufsrecht des 
Staates in der ersten Lesung zugestimmt hätten unter 
Vorbehalt späterer Stellungnahme. Wenn aber das Vor- 
kaufsrecht aus vaterländischen Gesichtspunkten notwendig 
sei, so dürften nicht parteitaktische Erwägungen platzgreifen, 
sondern man müsse gleiches Recht für alle landwirtschaft- 
lichen Besitzgruppen und paritätische Behandlung aller 
Landwirte fordern. Überdies werde das Vorkaufsrecht von 
demselben Staate ausgeübt, der unter der Kontrolle des 
Abgeordnetenhauses stehe. Die zweijährige Frist des An- 
trages 35 2 b werde nicht immer ausreichen, da erfahrungs- 
gemäß auch Güterhändler mit kleinen Restgrundstücken 
weit über zwei Jahre sitzen geblieben seien. 
Ein weiterer, der dritte Redner, bezeichnete 
die Herabseßung der Grenze auf 5 ha für die westlichen Pro- 
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Hessen-Nassau, keine selbständige Ackernahrung. Bei 
solchen Anwesen werde die Staatsregierung von dem 
Vorkaufsrecht meist gar keinen Gebrauch machen können, aber 
der Verkäufer werde doch gezwungen, die vorgeschriebenen 
Mitteilungen zu machen. Es trete also eine ganz unnötige 
Belästigung der Besitzer ein. Ein Widerspruch sei es auch, 
wenn der Vertreter des Antrages 35 es nicht verantworten 
wollte, 600 000 bäuerliche Besitzungen unter das Vorkaufs- 
recht zu stellen, anscheinend es aber doch verantworten könne, 
diese Zahl noch um einige Hunderttausend dadurch zu ver- 
mehren, daß er für die Ausdehnung auf die drei westlichen 
Provinzen stimmen wolle. 
Aus $ 13 sei ihm, wie bereits früher hervorgehoben, 
nicht recht ersichtlich, ob das Vorkaufsrecht mit Inkraft- 
treten des Geseßes nun ohne weiteres auf allen Anwesen 
laste, die über 10 ha groß seien, oder ob es erst entstehe 
mit dem Verkauf einer Fläche von über 10 ha.
	        
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