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Nr 035 A 
mit einem unnötigen oder mit einem gessetggeberisch nicht 
brauchbaren Begriff. 
Seine Freunde seien davon ausgegangen, daß nur 
die Adjazentenverkäufe von der Ausnahme getroffen 
werden sollten. Sie hätten dabei auch erwogen, daß man 
verhüten müsse, daß etwa auf diesem Umwege einer zu 
starken Aufsaugung bäuerlichen Landes durch Großgrund- 
besiß Tür und Tor geöffnet werde. Deshalb hätten sie 
in Antrag 21 vorgesehen, daß die Genehmigungspflicht 
nur beseitigt werden solle für solche Grundstücke, die an 
Grundbesitzer in derselben Gemeinde oder in der 
Nachbargemeinde verkauft würden; also Zuschlagungen 
zu selbständigenGutsbezirken würden immergenehmigungs- 
pflichtig bleiben. Sie seien ferner der Meinung, daß das 
Zehntel nicht überall genügen werde, um diejenigen Ver- 
käufe genehmigungsfrei zu machen, die man doch wesent- 
lich treffen wolle. 
Er halte auch die gegen das Sechstel erhobenen 
Bedenken nicht für gerechtfertigt. Nach dem Antrag 21, 
der das Sechstel nur von der landwirtschaftlich genutzten 
Fläche berechnet wissen wolle, dürfe in zahlreichen Fällen 
noch weniger von dem Grundstück abverkauft werden 
als nach dem Anlrag 19. 
Der Antrag 21 gewähre also die volle Sicherheit, 
die vorgesehen sei, er arbeite mit ganz festen Begriffen, 
die auch dem Strafrichter und dem Grundbuchrichter zu- 
gänglich seien, und er werde auch ausreichen, um die 
Adjazentenverkäufe, die erleichtet werden Jollten, wirklich 
sachgemäß zu erleichtern. 
Ein neunzehnter Redner führte unter Hin- 
weis auf seine Erfahrungen in Südwest-Afrika über die 
Vorkommnisse bei der Eigenen Scholle folgendes aus. 
Die Eigene Scholle habe eine sehr schwierige Aufgabe 
übernommen. Wenn an seiner Tätigkeit in Südwest- 
Afrika eine solche Kritik geübt worden wäre, wie es an 
dem Betrieb der Eigenen Scholle geschehe, so würde er 
sie einer gründlichen Revision unterzogen haben. Auf 
viel Gerede und auch auf viele Behauptungen gebe er 
P. HV. t et,frté Y 4ler beus#t. pit verulutiget 
einzelner Fälle zu prüfen. Dadurch sei er zu dem Er- 
gebnis gekommen, daß es Pflicht der Kommission sei, 
die Tätigkeit der „Eigenen Scholle" doch etwas zu be- 
leuchten, um so mehr, als seitens der Staatsregierung 
neulich darüber geklagt worden sei, daß keine Einzelfälle 
vorgeführt würden. 
Die Eigene Scholle habe in den Kreisen Arnswalde 
und Friedeberg eine große Anzahl Siedlungen vor- 
genommen, und er habe leider wenig Anerkennung dort 
gehört. Die Hauptvorwürfe richteten sich auf vier 
Punkte: 1. Ungzweckmäßiger und zu teurer Ankauf 
einzelner Besitzungen. 2. Zu teures, Anseßen der An- 
siedler. 3. Nicht genug Vorsicht bei Versprechungen und 
Zusicherungen bei Vertragsabschlüssen. 4. Die Werbe- 
trommel werde zu stark gerührt. 
Bezüglich des Ankaufs der Besitzungen sei es natürlich 
sehr schwer, zu einer übereinstimmenden Ansicht zu kommen. 
Er habe im vorigen Jahre auf den Ankauf von Schönow 
bei Neuwedell hingewiesen. Jeder werde zugeben, daß 
ohne gute und ausreichende Wiesen eine Kolonisation 
fast nicht möglich sei; und diese fehlten dort. Ferner 
habe Schönow sehr viele steile und harte Lehmberge 
und harten Boden. Diesen könne der Siedler mit zwei 
schwachen Pferden nicht bestellen. Die Wiesen lägen 
außerdem dort sehr weit. Aber die Ansichten seien 
darüber verschieden, was zweckmäßig sei oder nicht. 
Das zu teure Ansetzen der Siedler könne auf ver- 
schiedenen Gründen beruhen. Einmal darauf, daß der 
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