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mit einem unnötigen oder mit einem gessetggeberisch nicht
brauchbaren Begriff.
Seine Freunde seien davon ausgegangen, daß nur
die Adjazentenverkäufe von der Ausnahme getroffen
werden sollten. Sie hätten dabei auch erwogen, daß man
verhüten müsse, daß etwa auf diesem Umwege einer zu
starken Aufsaugung bäuerlichen Landes durch Großgrund-
besiß Tür und Tor geöffnet werde. Deshalb hätten sie
in Antrag 21 vorgesehen, daß die Genehmigungspflicht
nur beseitigt werden solle für solche Grundstücke, die an
Grundbesitzer in derselben Gemeinde oder in der
Nachbargemeinde verkauft würden; also Zuschlagungen
zu selbständigenGutsbezirken würden immergenehmigungs-
pflichtig bleiben. Sie seien ferner der Meinung, daß das
Zehntel nicht überall genügen werde, um diejenigen Ver-
käufe genehmigungsfrei zu machen, die man doch wesent-
lich treffen wolle.
Er halte auch die gegen das Sechstel erhobenen
Bedenken nicht für gerechtfertigt. Nach dem Antrag 21,
der das Sechstel nur von der landwirtschaftlich genutzten
Fläche berechnet wissen wolle, dürfe in zahlreichen Fällen
noch weniger von dem Grundstück abverkauft werden
als nach dem Anlrag 19.
Der Antrag 21 gewähre also die volle Sicherheit,
die vorgesehen sei, er arbeite mit ganz festen Begriffen,
die auch dem Strafrichter und dem Grundbuchrichter zu-
gänglich seien, und er werde auch ausreichen, um die
Adjazentenverkäufe, die erleichtet werden Jollten, wirklich
sachgemäß zu erleichtern.
Ein neunzehnter Redner führte unter Hin-
weis auf seine Erfahrungen in Südwest-Afrika über die
Vorkommnisse bei der Eigenen Scholle folgendes aus.
Die Eigene Scholle habe eine sehr schwierige Aufgabe
übernommen. Wenn an seiner Tätigkeit in Südwest-
Afrika eine solche Kritik geübt worden wäre, wie es an
dem Betrieb der Eigenen Scholle geschehe, so würde er
sie einer gründlichen Revision unterzogen haben. Auf
viel Gerede und auch auf viele Behauptungen gebe er
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einzelner Fälle zu prüfen. Dadurch sei er zu dem Er-
gebnis gekommen, daß es Pflicht der Kommission sei,
die Tätigkeit der „Eigenen Scholle" doch etwas zu be-
leuchten, um so mehr, als seitens der Staatsregierung
neulich darüber geklagt worden sei, daß keine Einzelfälle
vorgeführt würden.
Die Eigene Scholle habe in den Kreisen Arnswalde
und Friedeberg eine große Anzahl Siedlungen vor-
genommen, und er habe leider wenig Anerkennung dort
gehört. Die Hauptvorwürfe richteten sich auf vier
Punkte: 1. Ungzweckmäßiger und zu teurer Ankauf
einzelner Besitzungen. 2. Zu teures, Anseßen der An-
siedler. 3. Nicht genug Vorsicht bei Versprechungen und
Zusicherungen bei Vertragsabschlüssen. 4. Die Werbe-
trommel werde zu stark gerührt.
Bezüglich des Ankaufs der Besitzungen sei es natürlich
sehr schwer, zu einer übereinstimmenden Ansicht zu kommen.
Er habe im vorigen Jahre auf den Ankauf von Schönow
bei Neuwedell hingewiesen. Jeder werde zugeben, daß
ohne gute und ausreichende Wiesen eine Kolonisation
fast nicht möglich sei; und diese fehlten dort. Ferner
habe Schönow sehr viele steile und harte Lehmberge
und harten Boden. Diesen könne der Siedler mit zwei
schwachen Pferden nicht bestellen. Die Wiesen lägen
außerdem dort sehr weit. Aber die Ansichten seien
darüber verschieden, was zweckmäßig sei oder nicht.
Das zu teure Ansetzen der Siedler könne auf ver-
schiedenen Gründen beruhen. Einmal darauf, daß der
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