DER BRIEFUMSCHLAG ALS WERBER 393
post hat durch eine Verordnung, die schon seit 1926 in Kraft
ist, aber mit 1. Oktober 1927 ganz energisch durchgeführt
werden soll, die Verwendung der . Vorderseite der Briefumschläge
für Reklameaufdrucke ganz erheblich eingeschränkt.
Seiner Wichtigkeit wegen auch für Hotelbesitzer,
Gastwirte und Fremdenverkehrsinteressenten teile ich darüber
folgendes mit:
Gemäß 8 2, I der Postverordnung in der Fassung der Ver-Ordnung
vom 19. März 1926 sollen die auf der Außenseite der
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Vier Musterbeispiele der modernen Poststempel-Reklame.
Sewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen außer den
Vermerken über die Beförderung zugelassenen Angaben (das
sind Absenderangaben, sowie weitere Angaben, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben) und Abbildungen
auf die Rückseite und das linke Drittel der Vorderseite
der Briefumschläge usw. beschränkt bleiben. Nach Wahr-Nehmungen
im Betriebe sollen trotz dieser Bestimmung häufig
Briefumschläge vorgekommen sein, bei denen die Absenderangabe,
verbunden mit auffälliger Reklame, sich über den
8rößten Teil der Vorderseite erstreckt. Briefe mit solchen Um-Schlägen
wären nach den angeführten Bestimmungen von der
Beförderung auszuschließen, weil der umfangreiche Aufdruck
die Übersichtlichkeit der Anschrift sowie die Anbringung der