DER BRIEFUMSCHLAG ALS WERBER 393
post hat durch eine Verordnung, die schon seit 1926 in Kraft
ist, aber mit 1. Oktober 1927 ganz energisch durchgeführt
werden soll, die Verwendung der . Vorderseite der Brief-
umschläge für Reklameaufdrucke ganz erheblich einge-
schränkt. Seiner Wichtigkeit wegen auch für Hotelbesitzer,
Gastwirte und Fremdenverkehrsinteressenten teile ich darüber
folgendes mit:
Gemäß 8 2, I der Postverordnung in der Fassung der Ver-
Ordnung vom 19. März 1926 sollen die auf der Außenseite der
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Vier Musterbeispiele der modernen Poststempel-Reklame.
Sewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen außer den
Vermerken über die Beförderung zugelassenen Angaben (das
sind Absenderangaben, sowie weitere Angaben, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben) und Abbil-
dungen auf die Rückseite und das linke Drittel der Vorderseite
der Briefumschläge usw. beschränkt bleiben. Nach Wahr-
Nehmungen im Betriebe sollen trotz dieser Bestimmung häufig
Briefumschläge vorgekommen sein, bei denen die Absender-
angabe, verbunden mit auffälliger Reklame, sich über den
8rößten Teil der Vorderseite erstreckt. Briefe mit solchen Um-
Schlägen wären nach den angeführten Bestimmungen von der
Beförderung auszuschließen, weil der umfangreiche Aufdruck
die Übersichtlichkeit der Anschrift sowie die Anbringung der