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system, das seit November 1918 aufgehoben war !), wurde
für die Hochofenbetriebe am 17. Dez. 1923 durch ein Ab-
kommen ”) in der nordwestlichen Gruppe der Kisenindustrie
herbeigeführt ; durch die Arbeitszeitverordnung vom 21. Dez.
1923 °) erhielt diese Regelung ihre gesetzliche Sanktion:
Zwar ordnete sie grundsätzlich in $ 1 Satz 1 u. 2 erneut
die Durchführung des Achtstundentages an, gestattete aber
in 8 7 Abs. 1 eine Ausdehnung u. a. „für Arbeiter, die in
außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze,
giftigen Stoffen, Staub u. dgl. ... ausgesetzt sind“ — um
Solche handelt es sich in Hochofenbetrieben — „wenn die
Überschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend
erforderlich ist“. So wurde in den Hochofenbetrieben der
gesamten eisenschaffenden Industrie das Zweischichtensystem
durchgeführt; jedoch war es klar, daß die Gewerkschaften
jede Möglichkeit benutzen würden, die Wiedereinführung
des Dreischichtensystems zu erkämpfen, sobald es die Lage
möglich machte. Um diese Absicht zu gegebener Zeit durch-
setzen zu können, forderten sie immer von neuem die Aus-
führung des 8 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung, wonach
der Reichsarbeitsminister festzustellen hat, „für welche
Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern“ der Acht-
stundentag ausschließlich bei Gefährdung des Gemeinwohls
überschritten werden darf. Im Herbst 1924 legte der
Reichsarbeitsminister dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat
das Verzeichnis dieser Arbeitergruppen zur Begutachtung
vor und stellte die Behandlung der Belegschaft in Kokereien
und Hochofenbetrieben als besonders dringlich in den Vorder-
grund; aus dieser Gruppe wiederum war es die Kategorie
der sog. Feuerarbeiter, die der Vorläufige Reichswirtschafts-
') Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher
Arbeiter vom 23. Nov. 1918 (RGBlL. 8. 1834).
°) Vgl. unter „Arbeitszeit“ in „Internationale Rundschau der Arbeit“,
Berlin 1924, I. Bd., 3. Heft, S. 275.
°)_ Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dez. 1923. (RGBl.I, 8. 1249).