Object: Kritische Studien zum wirtschaftlichen Problem des Zwei- und Dreischichtensystems in Hochofenbetrieben

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system, das seit November 1918 aufgehoben war !), wurde 
für die Hochofenbetriebe am 17. Dez. 1923 durch ein Ab- 
kommen ”) in der nordwestlichen Gruppe der Kisenindustrie 
herbeigeführt ; durch die Arbeitszeitverordnung vom 21. Dez. 
1923 °) erhielt diese Regelung ihre gesetzliche Sanktion: 
Zwar ordnete sie grundsätzlich in $ 1 Satz 1 u. 2 erneut 
die Durchführung des Achtstundentages an, gestattete aber 
in 8 7 Abs. 1 eine Ausdehnung u. a. „für Arbeiter, die in 
außergewöhnlichem Grade der Einwirkung von Hitze, 
giftigen Stoffen, Staub u. dgl. ... ausgesetzt sind“ — um 
Solche handelt es sich in Hochofenbetrieben — „wenn die 
Überschreitung aus Gründen des Gemeinwohls dringend 
erforderlich ist“. So wurde in den Hochofenbetrieben der 
gesamten eisenschaffenden Industrie das Zweischichtensystem 
durchgeführt; jedoch war es klar, daß die Gewerkschaften 
jede Möglichkeit benutzen würden, die Wiedereinführung 
des Dreischichtensystems zu erkämpfen, sobald es die Lage 
möglich machte. Um diese Absicht zu gegebener Zeit durch- 
setzen zu können, forderten sie immer von neuem die Aus- 
führung des 8 7 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung, wonach 
der Reichsarbeitsminister festzustellen hat, „für welche 
Gewerbezweige oder Gruppen von Arbeitern“ der Acht- 
stundentag ausschließlich bei Gefährdung des Gemeinwohls 
überschritten werden darf. Im Herbst 1924 legte der 
Reichsarbeitsminister dem Vorläufigen Reichswirtschaftsrat 
das Verzeichnis dieser Arbeitergruppen zur Begutachtung 
vor und stellte die Behandlung der Belegschaft in Kokereien 
und Hochofenbetrieben als besonders dringlich in den Vorder- 
grund; aus dieser Gruppe wiederum war es die Kategorie 
der sog. Feuerarbeiter, die der Vorläufige Reichswirtschafts- 
') Anordnung über die Regelung der Arbeitszeit gewerblicher 
Arbeiter vom 23. Nov. 1918 (RGBlL. 8. 1834). 
°) Vgl. unter „Arbeitszeit“ in „Internationale Rundschau der Arbeit“, 
Berlin 1924, I. Bd., 3. Heft, S. 275. 
°)_ Verordnung über die Arbeitszeit vom 21. Dez. 1923. (RGBl.I, 8. 1249).
	        
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