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Auf der Rückfahrt sind beide Scheine mit der Anmeldung
$ 3 Ziffer 1) zusammen an der ersten zu durchfahrenden Schleuse
vorzuweisen.,
An der letzten, vor Erreichung des Zielortes des Vorladegutes
zü durchfahrenden Schleuse ist die 2. Bescheinigung unter Vor-
weisung der erforderlichen Belege zu beantragen. Beide Scheine
werden alsdann dort zur Erledigung des Erstattungsantrages zurück-
behalten.
C. Besondere Schleusungsgebühren .
(s. Tarif I, IV—VI).
$ 9.
Die nicht der Güter- oder Personenbeförderung dienenden
Schwimmkörper (II des Tarifs) und Kleinfahrzeuge (IV des Tarifs)
ind von der Mitführung einer Anmeldung und sonstiger Belege
‚$ 3 Ziffer 1 und 2) befreit.
Die besonderen Schleusungsabgaben, die gemäß II, IV, V und
VI des Tarifes für jede Schleusung zu entrichten sind, sind stets bar
zu bezahlen, und zwar gegen Empfangsbescheinigungen, auf denen
lie zu zahlenden Beträge vorgedruckt sind.
Die Bestimmungen des $ 4 über Stundung der Abgaben finden
auf die besonderen Schleusungsabgaben auch in den Fällen keine
Anwendung, in denen für die Abgaben nach Abschnitt I und III des
Tarifs den Abgabepflichtigen Abgabenstundung eingeräumt ist.
Die Empfangsbescheinigungen werden durch Stempelaufdruck
entwertet und sind auf Verlangen bei der folgenden Schleuse vorzu-
WEe1lsen.
D. Sonstige Bestimmungen.
8 10.
Aufsicht und Rechnungslegung.
Die Beamten der Reichswasserstraßenverwaltung und der Hebe-
stellen sind jederzeit berechtigt, sich von der Richtigkeit der von den
Schiffsführern oder Reedern gemachten Angaben durch Besichtigung
der Ladung, Vermessung der Schiffe, Durchsicht der Schiffspapiere
der in sonst geeigneter Weise zu überzeugen.
Ergibt die nachträgliche Prüfung der Barabgaben eine unrichtige
Berechnung und Erhebung, so ist die Verwaltung verpflichtet, die
Erhebung zu berichtigen.
Güter-
klassenver-
zeichnis
Güter.
Verzeichnis