20 —
$ 31.
Schleusungen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit.
Schleusungen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit (Ziffer
V und VI des Tarifes) sind in jedem Falle, also auch bei Stundung der
Abgaben, von den Schiffsführern sofort gegen Aushändigung von
Empfangsbescheinigungen (Vordruck C) an den Hebestellen der
Schleusen bar zu zahlen.
Sofern die Schleusen aus Anlaß von Hochwasser oder Kisgefahr
über die gewöhnliche Betriebszeit dauernd bedient werden, gelten
die vorgenommenen Schleusungen nicht als Schleusungen im Sinne
der Ziffern V und VI des Tarifes.
Befreiungen.
Die Führer von Fahrzeugen, für welche Abgabenfreiheit in An-
spruch genommen wird, haben sich über die diesen Anspruch be-
gründenden Tatsachen durch amtliche Bescheinigungen auszuweisen,
sofern nicht der Sachverhalt obne weiteres — z, B. aus der Führung
einer Reichs- oder Landesflagge — für den Abgabenerheber erkenn-
bar ist.
8 13.
Hinterziehung von Schiffahrisabraben,
Die Übertretung oder Nichtbefolgung dieser Bestimmungen
durch die Schiffahrttreibenden wird nach Artikel IV, $ 2 des Reichs-
zgesetzes vom 24. Dez. 1911 — Reichsgesetzblatt S. 1137 — bestraft,
während Abgabenhinterziehung nach Artikel IV, $ 1 dieses Gesetzes
Geldstrafen im 4- bis 20-fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben-
zumme nach sich ziehen.
Berlin, den 26, September 1928.