Full text: Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom 20. September 1928, nebst Güterklassenverzeichnis und Ausführungsbestimmungen

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$ 31. 
Schleusungen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit. 
Schleusungen außerhalb der festgesetzten Betriebszeit (Ziffer 
V und VI des Tarifes) sind in jedem Falle, also auch bei Stundung der 
Abgaben, von den Schiffsführern sofort gegen Aushändigung von 
Empfangsbescheinigungen (Vordruck C) an den Hebestellen der 
Schleusen bar zu zahlen. 
Sofern die Schleusen aus Anlaß von Hochwasser oder Kisgefahr 
über die gewöhnliche Betriebszeit dauernd bedient werden, gelten 
die vorgenommenen Schleusungen nicht als Schleusungen im Sinne 
der Ziffern V und VI des Tarifes. 
Befreiungen. 
Die Führer von Fahrzeugen, für welche Abgabenfreiheit in An- 
spruch genommen wird, haben sich über die diesen Anspruch be- 
gründenden Tatsachen durch amtliche Bescheinigungen auszuweisen, 
sofern nicht der Sachverhalt obne weiteres — z, B. aus der Führung 
einer Reichs- oder Landesflagge — für den Abgabenerheber erkenn- 
bar ist. 
8 13. 
Hinterziehung von Schiffahrisabraben, 
Die Übertretung oder Nichtbefolgung dieser Bestimmungen 
durch die Schiffahrttreibenden wird nach Artikel IV, $ 2 des Reichs- 
zgesetzes vom 24. Dez. 1911 — Reichsgesetzblatt S. 1137 — bestraft, 
während Abgabenhinterziehung nach Artikel IV, $ 1 dieses Gesetzes 
Geldstrafen im 4- bis 20-fachen Betrage der hinterzogenen Abgaben- 
zumme nach sich ziehen. 
Berlin, den 26, September 1928.
	        
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