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4. Der Kunde hat das Heft bei der staatl. Kreiskasse II, Frankfurt
a. M., zu hinterlegen und die Anweisungen im voraus zu
unterschreiben. Die Kreiskasse II trägt den geschuldeten Betrag
in die Anweisung selbst ein.
5. Fehlerhaft ausgefüllte und unbrauchbar gewordene Anweisungen
sind durchzustreichen, aber dem Hefte nicht zu entnehmen. Sind
sie irrtümlich abgetrennt worden, so sind sie dem zugehörigen
Stamme wieder anzuheften, dürfen also nicht vernichtet werden.
6. Bei hinterlegten Heften muß der Stundungshöchstbetrag der
durchschnittlichen halbmonatlichen Schuld entsprechen.
7. Der Kunde, der sein Heft hinterlegt hat, ist verpflichtet, auf Verlangen
des Wasserbauamts auf Grund der ihm vom Wasserbauamt
überwiesenen Belege eine Gegenrechnung zu führen, die mit
der von der staatl. Kreiskasse IX geführten Rechnung innerhalb
der Dienststunden verglichen werden kann. Der Kunde ist verpflichtet,
der staatl. Kreiskasse II auf Verlangen ein Anerkenntnis
über die ihm zur Last stehenden Beträge und über die Höhe
der Gutschriften zu erteilen. Abschriften der Rechnung können
nicht beansprucht werden. KEinsprüche gegen die Richtigkeit
des von der staatl. Kreiskasse II in die Anweisung eingesetzten
Gesamtschuldbetrages können erst nachträglich berücksichtigt
werden. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist ausgeschlossen.
Die Deutsche Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. haftet
nicht für Nachteile, die dem Kunden infolge unterlassener oder
mangelhafter Prüfung der Rechnung des Wasserbauamts entstehen.
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Spätestens am 1. und 16. eines jeden Monats hat der Kunde für
die abgelaufene Monatshälfte den geschuldeten Betrag nebst Gebühren
einzuzahlen. Bei nicht rechtzeitiger Bezahlung steht der
Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank A.-G. das Recht zu, auf die
fällige Schuld zuzüglich Provision Verzugszinsen in banküblicher
Höhe zu berechnen. Die Fälligkeitstermine dürfen nur mit vorheriger
Zustimmung der Deutschen Verkehrs-Kredit-Bank 4A.-G.
überschritten werden.