Zutrag
zu dem Tarif für die Schiffahrtabgaben auf dem kanalisierten Main
von Aschaffenburg (alter Handelshafen) bis zur Mündung vom
20. September 1928.
Die Schiffahrtabgaben, welche nach den festgestellten Tarifen auf
der kanalisierten oberen Oder,
der Netzewasserstraße,
dem Klodnitzkanal,
den Reichswasserstraßen zwischen Elbe und Oder und auf der
Saale (Mitteldeutsche Reichswasserstraßen),
dem Ueckerkanal,
der Eider (Rendsburger Eiderschleuse),
dem Hunte-Ems-Kanal,
der kanalisierten Fulda,
den westdeutschen Kanälen (Mittellandkanal),
dem Spoykanal,
dem kanalisierten Main,
dem kanalisierten Neckar und
dem Ludwigkanal
von den Gütern, Flößen und beladenen Frachtfahrzeugen zu ent-
richten sind, sowie der Ladungszuschlag, welcher nach Abschnitt IB
des Schlepplohntarifs für den Rhein-Weser-Kanal, den Weser-Elbe-
Kanal bis Peine (Hildesheim) und den Lippe-Kanal von Datteln
bis Hamm zu zahlen ist, werden um 11 v., H, erhöht.
Von der Erhöhung sind ausgenommen:
1. die im Abschnitt I, Ziffer 3 des Tarifs vom 2. August 1928 für
die Schiffahrtabgaben auf den westdeutschen Kanälen bei
Sehnde vorgesehene Sonderabgabe und
die nach der Ausnahme 6 Absatz 2 des Abschnitts I dieses
Tarifs für Steinkohlen zur Ausfuhr oder Bunkerung gewährten
2. Ausnahmesätze,
die unter den Ausnahmetarif ‚,E‘* vom 5. Juni 1926, 5. April
1928 fallenden Güter (Erze, Schrot usw.) auf der kanalisierten
oberen Oder,
Dieser Tarif tritt am 1. Oktober 1928 in Kraft.
Berlin, den 11. September 1928.
Der Reichsverkehrsminister
I. V.: Gutbrod.
W.ILa. V. 18. 860
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