Zu Ziffer XIX der Anleitung Anm. 2.
293
h) Zahlung von Gewerbesteuer.
Das Gleiche wie von der Anmeldung des Gewerbebetriebes gilt von den
Vorschriften über die Gewerbesteuer. '„Soweit die Zahlung einer solchen
für selbstständige Gewerbebetriebe vorgeschrieben ist, wird in ihrer Leistung
ein Umstand zur Abgrenzung der Lohnarbeiter von den selbstständigen Gewerbetreibenden
zu finden sein, nicht aber innerhalb deren Kreises für die Abscheidung
der Hausgewerbetreibenden von den übrigen. Und wo für einen
gewissen Berufszweig für die Hausgewerbetreibenden die Verpflichtung zur
Entrichtung der Gewerbesteuer etwa nicht besteht, wie das vielfach der Fall
ist, schwindet wieder die Verwendbarkeit der Entrichtung oder Nichtentrichtung
der Gewerbesteuer zur Vornahme der Unterscheidung zwischen Lohnarbeitern
und Hausgewerbetreibenden.
Zur Vorsicht bei der Uebertragung der für die Entrichtung der Gewerbesteuer
^geltenden Grundsätze ohne deren genaue Prüfung mit Rücksicht auf das
bei den hier vorliegenden Fragen Wesentliche muff aber auch der Umstand
noch besonders mahnen, daß diese Grundsätze auf landesrechtlicher Grundlage
beruhen, cs aber hier bei der Durchführung der Jnvaliditäts- und
Altersversicherung auf die gleichmäßige Behandlung der Angelegenheit im
ganzen Reichsgebiete ankommt." Gebhard. Hausgewerbetreibende. S. 31.
c) Beurtheilung des betreffenden Arbeitsverhältnisses auf
verwandten Gebieten, insbesondere demjenigen der Krankenversicherung
und Unfallversicherung und der Gewerbeordnung.
Bereits in der oben (S. 281) abgedruckten Rev.Entsch. Nr. 77 ist auf die
Wichtigkeit dieses Punktes hingewiesen, „da es sich dringend empfiehlt, bei dem
Vollzüge des Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes eine Kontinuität
mit der herkömmlichen Auffassung nach Möglichkeit anzustreben." Die Behandlung
einer Person als vcrsicherungspflichtiges Mitglied einer Krankenkasse
kann, wenn die Ausdehnung der Krankenversicherungspflicht auf die Hausgewerbetreibenden,
die auf ortsstatutarischem Wege erfolgen kann, nicht vorgenommen
ist, einen Anhalt für ihre Behandlung als versicherungspflichtiger
Lohnarbeiter abgeben; ebenso kann, wenn die Krankenversicherungspflicht auf
die Hausgewerbetreibenden erstreckt ist, der Umstand, daß eine Person gerade
auf Grund des bezüglichen Ortsstatuts zur Mitgliedschaft einer Krankenkasse
herangezogen ist, den Fingerzeig auch dafür bilden, daß er auch auf dem
Gebiete der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Hausgewerbetreibender
zu behandeln sei, und das um so mehr, als die Bezeichnung der Hausgewerbetreibenden
in dem Krankenversicherungsgesetze nach der Fassung vom 10. April 1892
mit derjenigen im Jnvaliditäts- und Altersversicherungsgesetze in Uebereinstimmung
gebracht ist. Sind ferner die für eine Fabrikfirma außerhalb deren
Betriebsstätte beschäftigten Personen als Mitglieder der für diese Fabrik errichteten
Betriebskrankenkasse, demnach als außerhalb der Fabrik beschäftigte
Lohnarbeiter behandelt, so müßte es sehr durchschlagender Gründe bedürfen,
damit sie für das Gebiet der Jnvaliditäts- und Altersversicherung als Hausgewerbetreibende
zu erachten wären.
Aehnliche Schlüsse giebt, soweit es sich um die Charakterisirung von
gewerblich beschäftigten Personen als Betriebsunternehmer handelt, die Zugehörigkeit
zu einer Innung, ferner, soweit es sich um ihre Charakterisirung
als Lohnarbeiter handelt, ihre Behandlung als solche in Streitfällen
auf Grund des Abschnittes VII der Gewerbeordnung an die Hand.
d) Geschichtliche Entwickelung des betreffenden Gewerbebetrieb
es.
„In dem Sinne eines höchst subsidiären und darum nur untergeordneten
Entscheidungsgrundes mag auch auf sie Rücksicht genommen werden, sowohl
bei der Entscheidung der'Frage: ob Hausgewerbetreibender oder Betriebsunternehmer?
als auch derjenigen: ob Hausgewerbetreibender oder Lohnarbeiter?