Full text: Grundfragen der englischen Volkswirtschaft

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Dr. M. J. Bonn. 
Zwecke der Reichsverteidigung — Land und See — betrug damals 
29 sh pro Kopf; die der Kolonisten 4 sh 5 3 / 4 d. 
Eine Verminderung dieser Lasten ist wenig wahrscheinlich. Das 
britische Reich als Reich betrachtet ist ein Inselreich; seine einzelnen 
Bestandteile sind entweder Inseln oder vom Meer umspülte Halb 
kontinente und Halbinseln mit einer Landgrenze (Kanada und 
Indien); was das Reich trennt, ist das Meer; aber ebendieses 
Meer eint auch das Reich. Die politischen wie die wirtschaft 
lichen Beziehungen des britischen Reiches gehen über die See und 
müssen über die See gehen. Es regiert nicht nur, wie andere 
kolonienbeherrschende Länder, überseeische Besitzungen; seine 
eigentlichen Bestandteile, die Tochterstaaten, sind von ihm durch 
das Meer getrennt. Die Tatsache, daß ein anderes Land die Herr 
schaft zur See ausübt, würde für das britische Weltreich nicht eine 
Bedrohung und eine Schädigung bedeuten; sie würde seine Zer 
störung herbeiführen. Wenn Deutschland einem übermächtigen 
Gegner zur See gegenüberstünde, so würde der deutsche Handel 
aufs schwerste geschädigt, die überseeischen Besitzungen würden 
verloren gehen; das deutsche Wirtschaftsleben würde tiefe Wunden 
erleiden, das deutsche Ansehen in der ganzen Welt sinken — aber 
das Deutsche Reich als solches würde weiterbestehen; das briti 
sche Reich würde in einem ähnlichen Falle der Auflösung zusteuern. 
An seiner Stelle würden eine Anzahl selbständiger Nationen, teils 
große, teils kleine, aus den Tochterstaaten hervorgehen. 
Das Reich als Ganzes ist nur gesichert, wenn seine Glieder den 
steigenden Anforderungen gewachsen sind. Kann das Mutterland 
sie allein nicht tragen, so ist es auf die Unterstützung der Kolonien 
angewiesen. Dabei sind zwei Wege möglich. Die Kolonien können 
entweder Zuschüsse zur bestehenden Reichsflotte leisten oder 
eigene koloniale Flotten bauen, die mit der Reichsflotte gemeinsam 
arbeiten werden. Beide Wege sind beschritten worden. Die klei 
neren Kolonien, wie Neufundland oder Neuseeland und, der weißen 
Bevölkerung nach, Südafrika, sind natürlich nicht imstande, eine 
eigene Flotte zu bauen; sie haben dem Mutterlande Zuschüsse für 
Flottenzwecke geleistet oder, wie Neuseeland, ein auf ihre Kosten 
erbautes Schiff zur Verfügung gestellt. Bei dieser Form der Bei 
steuer zu Reichszwecken begibt sich die Kolonie naturgemäß der 
unmittelbaren Verfügung über ihren Zuschuß oder über das ihr ge
	        
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