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Dr. M. J. Bonn.
Zwecke der Reichsverteidigung — Land und See — betrug damals
29 sh pro Kopf; die der Kolonisten 4 sh 5 3 / 4 d.
Eine Verminderung dieser Lasten ist wenig wahrscheinlich. Das
britische Reich als Reich betrachtet ist ein Inselreich; seine einzelnen
Bestandteile sind entweder Inseln oder vom Meer umspülte Halb
kontinente und Halbinseln mit einer Landgrenze (Kanada und
Indien); was das Reich trennt, ist das Meer; aber ebendieses
Meer eint auch das Reich. Die politischen wie die wirtschaft
lichen Beziehungen des britischen Reiches gehen über die See und
müssen über die See gehen. Es regiert nicht nur, wie andere
kolonienbeherrschende Länder, überseeische Besitzungen; seine
eigentlichen Bestandteile, die Tochterstaaten, sind von ihm durch
das Meer getrennt. Die Tatsache, daß ein anderes Land die Herr
schaft zur See ausübt, würde für das britische Weltreich nicht eine
Bedrohung und eine Schädigung bedeuten; sie würde seine Zer
störung herbeiführen. Wenn Deutschland einem übermächtigen
Gegner zur See gegenüberstünde, so würde der deutsche Handel
aufs schwerste geschädigt, die überseeischen Besitzungen würden
verloren gehen; das deutsche Wirtschaftsleben würde tiefe Wunden
erleiden, das deutsche Ansehen in der ganzen Welt sinken — aber
das Deutsche Reich als solches würde weiterbestehen; das briti
sche Reich würde in einem ähnlichen Falle der Auflösung zusteuern.
An seiner Stelle würden eine Anzahl selbständiger Nationen, teils
große, teils kleine, aus den Tochterstaaten hervorgehen.
Das Reich als Ganzes ist nur gesichert, wenn seine Glieder den
steigenden Anforderungen gewachsen sind. Kann das Mutterland
sie allein nicht tragen, so ist es auf die Unterstützung der Kolonien
angewiesen. Dabei sind zwei Wege möglich. Die Kolonien können
entweder Zuschüsse zur bestehenden Reichsflotte leisten oder
eigene koloniale Flotten bauen, die mit der Reichsflotte gemeinsam
arbeiten werden. Beide Wege sind beschritten worden. Die klei
neren Kolonien, wie Neufundland oder Neuseeland und, der weißen
Bevölkerung nach, Südafrika, sind natürlich nicht imstande, eine
eigene Flotte zu bauen; sie haben dem Mutterlande Zuschüsse für
Flottenzwecke geleistet oder, wie Neuseeland, ein auf ihre Kosten
erbautes Schiff zur Verfügung gestellt. Bei dieser Form der Bei
steuer zu Reichszwecken begibt sich die Kolonie naturgemäß der
unmittelbaren Verfügung über ihren Zuschuß oder über das ihr ge