brechend, einzelnen Fabriken erlaubte, ihre Produkte auf
dem Markte zu realisieren. Darf nun die Arbeiterschaft einer
nationalisierten Tabakfabrik den ganzen Erlös der Produktion,
‚unter Abzug nur eines Teiles, der zur Amortisation des
Kapitals dient, für sich beanspruchen? Vom Standpunkte der
marxgistischen Wirtschaftstheorie aus ist die Frage zu ber
jahen, von dem hier entwickelten Standpunkte aus aber zu
verneinen. Da nämlich das Kapital der Republik, als der
Gesamtheit der Werktätigen, gehört, da die Arbeitsproduktivität
vom Kapital abhängt, so ist die Republik befugt, von
den Arbeitern dafür eine Entschädigung zu verlangen, daß
sie ihnen die Möglichkeit bietet, ihre Arbeitskraft in der
Fabrik anzuwenden ... sie ist befugt, Kapitalzins zu verlangen.
Würde die Republik den Arbeitern Boden zur Bewirtschaftung
und Nutznießung überlassen, so wäre sie berechtigt,
hierfür die Entrichtung einer Rente zu fordern.
Noch deutlicher tritt die tatsächliche Unhaltbarkeit der
marxistischen Doktrin im Rahmen unserer Neuen Ökonomischen
Politik hervor — bei der Verpachtung nationalisierter
Fabriken an Private. Dürfen die Arbeiter für sich das volle
Arbeitsprodukt verlangen, so ist es schon ein Eingriff in
dieses Recht, wenn man ihnen einen Unternehmer aufdrängt,
der sie ausbeutet. Mit welchem Rechte fordert nun aber die
Republik obendrein noch von dem Unternehmer eine Pachtzahlung,
die ja den Verdienst der Arbeiter natürlich noch
mehr schmälert? Ein schwacher Trost wäre hier für die
Arbeiter der Hinweis darauf, daß unsere Republik ein Arbeiterstaat
sei, — denn der Finanzfonds der ganzen Arbeiterklasse
ist ja doch nicht der Fonds der hier in Frage stehenden
Arbeiter.
Von unserem Standpunkt hingegen macht sich die Republik,
indem sie dem Unternehmer eine Pachtzahlung abnötigt,
keines Eingriffs in die Rechte der Arbeiter schuldig.
Um aber die Größe der Pachtzahlung näher zu bestimmen,
müssen wir den kapitalistischen Gewinn zergliedern.
Vom Standpunkt der modernen Nationalökonomie ist dieser
Gewinn nicht ein Vorrat von „Mehrwert‘, sondern er zerfällt.
in folgende, ziemlich klar umrissene Elemente: Entschädigung
für die Benutzung des Kapitals, Entschädigung
für das subjektive und das objektive Risiko, sowie Unternehmergewinn.
Es ist nun evident, daß die Republik für
sich die Entschädigung für die Benutzung des Kapitals
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