Full text : Die Lehren des Marxismus im Lichte der russischen Revolution

Zwar sucht Bucharin uns in seiner „Ökonomik der Übergangszeit‘‘
 davon zu überzeugen, daß der Umbau der Gesellschaft
 nicht Jahre, sondern Jahrzehnte erfordern werde, und
die russische Erfahrung scheint in der Tat dafür zu sprechen,
daß ein solcher Umbau nicht allzu stürmisch in Angriff geaommen.
 werden. darf.
Allein früher oder später, wenn die Diktatur des Proletariats
 die Klassengliederung der Gesellschaft endgültig überwunden
 haben wird, werde sie sich nach der marxistischen
Auffassung von selbst auflösen; noch mehr, es wird dann
der marxistischen Lehre zufolge, ein Absterben des Staates
beginnen. Behauptet doch der wissenschaftliche Sozialismus,
daß der Staat nichts als die Organisation der Klassenherrschaft
 sei. In der Demokratie übt die Bourgeoisie vermittelst
des Staates ihre Herrschaft über das Proletariat aus; durch
die Diktatur des Proletariats werde nun aber wiederum mit
Hilfe des Staates die umgekehrte Aufgabe verwirklicht werden.
 Nachdem jedoch die soziale Klassengliederung gänzlich
verschwunden sein wird, werde auch der Staat überflüssig
werden. In der sozialistischen Gesellschaft werde es keine
Herrschaft von Menschen über Menschen geben, sondern
lediglich die Organisation der Produktion — also die Herrschaft
 der Menschen über Dinge, über Natur. Der Sozialısmus
 führe die Menschheit, wenn auch auf ganz anderem Wege,
zu dem gleichen seligen staatenlosen Zustand, den ihr auch
der Anarchismus verheißt.
Diese ganze Konstruktion eines staatenlosen. Zustandes erweckt
 indessen bei näherer Betrachtung starke Bedenken.
Trifft es wirklich zu, daß die sozialistische Gesellschaft lediglich
 die Herrschaft der Menschen über leblose Dinge, über
die Natur kennt? Nehmen wir an, ich bin im Rahmen der
bürgerlichen Gesellschaft ein Eigentümer eines Hauses. Ist
28 nicht einleuchtend, daß damit nicht meine Beziehung zu
einem physischen Körper, nämlich zum Hause, gekennzeichnet
 wird? Es wird vielmehr durch jene Bezeichnung das
rechtliche Verhältnis zwischen mir und meinen Mitbürgern
in bezug auf das Haus charakterisiert. „Das Haus gehört
mir‘ bedeutet, daß niemand von meinen Mitbürgern es ohne
meine Erlaubnis benutzen darf. Genau denselben rechtlichen
Charakter werden aber die analogen Beziehungen auch im
Rahmen der sozialistischen ‚Gesellschaft beibehalten. Nur
witt hier statt des einzelnen Hauseigentümers die Allgemein-53


            
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