Full text : Die deutsche Hausindustrie

2.70  Anlagen

34.  Die  nähere  Anordnung  wegen  Errichtung  von  Fachausfchüffen  bleibt  bis
nach  Erlafz  der  im  §  24  des  Gefetzes  vorgefehenen  Beftimmungen  des  Bundesrats
über  die  Errichtung  und  Zufammenfetzung  der  Fachausfchüffe  fowic  über  das  Verfahren
  bei  diefen  Vorbehalten.
Anlage  V
§  114a—114  d  der  Gewerbeordnung
§  114  a.  I.  Fürbeftimmte  Gewerbe  kann  der  Bundesrat  Lohnbücher  oder  Arbeitszettcl
vorfchreiben  und  die  zur  Ausführung  erforderlichen  Beftimmungen  crlaffen.  In  die
Lohnbücher  oder  Arbeitszettel  find  von  dem  Arbeitgeber  oder  einem  dazu  bevollmächtigten ­
  Betriebsbeamten  einzutragen
1.  der  Zeitpunkt  der  Übertragung  von  Arbeit,  Art  und  Umfang  der  Arbeit,  bei
Akkordarbeit  die  Stückzahl,
2.  die  Lohnfätze,
3.  die  Bedingungen  für  die  Lieferung  von  Werkzeugen  und  Stoffen  zu  den  Arbeiten,
4.  der  Zeitpunkt  der  Ablieferung  fowie  Art  und  Umfang  der  abgelieferten  Arbeit,
5.  der  Lohnbetrag  unter  Angabe  der  etwa  vorgenommenen  Abzüge,
6.  der  Tag  der  Lohnzahlung.
II.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  dafz  in  die  Lohnbücher  oder  Arbeitszettel
auch  die  Bedingungen  für  die  Gewährung  von  Koft  und  Wohnung  eingetragen
werden,  fofern  Koft  oder  Wohnung  als  Lohn  oder  Teil  des  Lohnes  gewährt
werden  foll.
III.  Im  übrigen  find  noch  folche  Eintragungen  zuläffig,  welche  fich  auf  Namen,
Firma  und  Niederlaffungsort  des  Arbeitgebers,  Namen  und  Wohnort  des  Arbeiters,
die  übertragenen  Arbeiten  und  die  dafür  vereinbarten  oder  gezahlten  Löhne
beziehen,
IV.  Für  die  Eintragungen  gelten  entfprechend  §  III  Abf.  3,  4.  §  113  Abf.  3.
§  114  b.  I.  Das  Lohnbuch  oder  der  Arbeitszettel  ift  von  dem  Arbeitgeber  auf  feine
Koften  zu  befchaffen  und  dem  Arbeiter  fofort  nach  Vollziehung  der  vorgefchriebenen
Eintragungen  koftenfrei  auszuhändigen,  Die  Eintragungen  find  von  dem  Arbeitgeber
oder  einem  dazu  bevollmächtigten  Betriebsbeamten  zu  unterzeichnen.  Der  Bundesrat ­
  kann  beftimmen,  da|z  die  Lohnbücher  in  der  Betriebsftätte  verbleiben,  wenn  die
Arbeitgeber  glaubhaft  machen,  dafz  die  Wahrung  von  Fabrikationsgeheimniffen  diefe
Maßnahme  erheifcht.  Den  beteiligten  Arbeitern  ift  Gelegenheit  zu  geben,  fich  vor  Eriafz
  diefer  Beftimmung  zu  äufzern.
II.  Sofern  nicht  der  Bundesrat  anders  beftimmt,  find  die  Eintragungen  gemäfz.
§  114  a  Abf.  1  Nr.  1  bis  3  vor  oder  bei  der  Übergabe  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  II4a
Abf.  I  Nr.  4  bei  der  Abnahme  der  Arbeit,  die  gemäfz  §  114  a  Abf.  1  Nr.  5,  6  bei  der
Lohnzahlung  mit  Tinte  zu  bewirken  und  zu  unterzeichnen.
III.  In  den  Lohnbüchern  find  die  §§  115  —  II9a  Abf.  I,  §  119  b  abzudrucken. ­

§  114  c.  Soweit  der  Bundesrat  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  114  a  Abf.  I,  2
nicht  erläfzt,  kann  die  Landeszentralbehörde  oder  nach  Anhörung  beteiligter  Gewerbetreibender ­
  und  Arbeiter  die  zuftändige  Polizeibehörde  durch  Polizeiverordnung
fic  erlaffen.  Für  diefen  Fall  kann  die  Landeszentralbchörde  oder  die  zuftändige  Polizeibehörde ­
  auch  Beftimmungen  auf  Grund  des  §  114  b  Abf.  2  erlaffen.
§  114  d.  Bundesrat  und  Landeszentralbehörde  können  die  Beftimmungen  auf
Grund  der  §§  114  a—114c  auch  für  einzelne  Bezirke  erlaffen.
            
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