Entwurf des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 31. August 1928.
Bundesgesetz
über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Art. 1.
Der Bund richtet nach Massgabe der nachfolgenden Gesetzesbestimmungen
die Alters- und Hinterlassenenversicherung ein.
I. Die Durchführung der Versicherung.
Art. 2.
Die Kantone führen die Alters- und Hinterlassenenversicherung durch,
Sie errichten zu diesem Zwecke eine kantonale Kasse, der das Recht der Per-
sönlichkeit zusteht.
Art. 8.
Die kantonalen Kassen erhalten sich selbst. Ihr Vermögen ist von dem-
jenigen des Kantons getrennt zu verwalten und darf den Zwecken der Alters-
und Hinterlassenenversicherung nicht entfremdet werden. Es ist zinstragend
in ‘sichern Werten anzulegen. Eine Verordnung des Bundesrates setzt. das
Nähere darüber fest.
Art. 4.
Das Vermögen der kantonalen Kassen ist von allen Steuern und Gebühren
des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, mit Ausnahme von Steuern
für Grundeigentum, das nicht unmittelbar ihrem Betriebe dient.
Ebenso sind alle dem Betriebe dienenden Urkunden gebührenfrei.
Art. 5.
Die Kantone regeln im übrigen die Organisation und Verwaltung
der kantonalen Kassen. Sie bestimmen über die Mitwirkung der Kan-
tons- und Gemeindebehörden. Wo in diesem Gesetze vom Kanton die Rede