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ist, sind nach Massgabe der kantonalen Gesetzgebung Gemeinden und Ge-
meindebehörden inbegriffen.
Die Organisation und die Verwaltung haben die zuverlässige Durchführung
der Versicherung zu gewährleisten.
Art. 6.
Mit Bewilligung des Bundesrates kann für mehrere Kantone eine gemein-
same Kasse geschaffen werden, oder es kann die Kasse eines Kantons die
Aufgabe auch für andere Kantone übernehmen.
Art. 7.
Der Bundesrat erlässt die zur einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes
erforderlichen näheren Bestimmungen.
Die Kantone treffen die zur Ergänzung des Gesetzes vorgesehenen An-
ordnungen. Soweit das Bundesgesetz zu seiner Ausführung notwendig der Er-
gänzung durch kantonale Anordnungen bedarf, sind die Kantone verpflichtet,
solche aufzustellen und können sie auf dem Verordnungswege erlassen.
Hat ein Kanton die notwendigen Anordnungen nicht rechtzeitig getroffen,
so erlässt der Bundesrat vorläufig die erforderliche Verordnung an Stelle des
Kantons, unter Anzeige an die Bundesversammlung.
Die kantonalen Ausführungserlasse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Ge-
nehmigung des Bundesrates.
Art. 8.
Der Bundesrat übt die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes
durch die Kantone aus. Er ist ermächtigt, zu diesem Zwecke jederzeit die Ge-
schäftsführung in den Kantonen nachprüfen zu lassen. Die Kantone unter-
breiten jährlich dem Bundesrat in einheitlicher, von ihm vorgeschriebener
Form Bericht und Rechnung über die Durchführung der Versicherung.
Der Bundesrat entscheidet über Streitigkeiten zwischen den Kantonen,
die sich aus der Anwendung dieses Gesetzes ergeben.
Art. 9.
Die kantonalen Kassen ziehen die Beiträge der im Gebiete ihres Kantons
nach Massgabe dieses Gesetzes beitragspflichtigen Personen ein und richten
die Leistungen an die im Kantonsgebiet wohnenden, nach Massgabe dieses
Gesetzes leistungsberechtigten Personen aus.
Zwischen den kantonalen Kassen besteht volle Freizügigkeit. Unterschiede
im Verlaufe der Versicherung, die als Folge der verschiedenen Zusammensetzung
des Versicherungsbestandes in den einzelnen Kantonen auftreten, sind Jährlich
unter den kantonalen Kassen auszugleichen. Der Bundesrat setzt die Grund-
sätze hierfür fest und führt das Ausgleichungsverfahren durch.