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Art. 14.
Die Kantone haften der kantonalen Kasse für die uneinbringlichen Bei-
träge der Versicherten. Sie bestimmen, ob und unter welchen Voraus-
setzungen sie selber oder die Gemeinden die Beiträge an Stelle der Bei-
tragspflichtigen bei Unerhältlichkeit ganz oder teilweise übernehmen. Der
Bundesrat setzt die Grenzen für diese Übernahme der Beitragspflicht fest.
Art. 15.
Die Arbeitgeber haben für jede in ihrem Dienste stehende Person der
Versicherungskasse des Kantons, in welchem der Betrieb liegt, einen Beitrag
von Fr. 15, auf das Jahr und die Arbeitskraft gerechnet, zu entrichten. Diese
Pflicht bezieht sich in keinem Falle auf den Ehegatten sowie auf die mit dem
Arbeitgeber in Familiengemeinschaft lebenden verwandten und verschwägerten
Personen in auf- und absteigender Linie unbeschränkt und in der Seitenlinie
bis zum vierten Grade, auch wenn sie im Betriebe mitarbeiten.
Jede Abrede, dass der Arbeitgeberbeitrag ganz oder teilweise durch den
Arbeitnehmer zu tragen sei, ist ungültig.
Art. 16.
Die in einem Jahre fällig werdenden Beiträge der Versicherten und der
Arbeitgeber sind von der kantonalen Kasse der Rechnung des folgenden
Jahres gutzuschreiben.
Art. 17.
Die Forderungen der kantonalen Kasse auf die Beiträge der Versicher-
ten und der Arbeitgeber sind im Konkurse des Beitragspflichtigen sowie bei
Aufstellung eines Kollokationsplans in der Betreibung auf Pfändung in die
2. Forderungsklasse einzureihen.
Art. 219 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erhält
folgenden Zusatz: Zweite Klasse: lit. d. Die Beitragsforderungen der mit
der Durchführung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen-
versicherung beauftragten kantonalen Versicherungskasse.,
Der Kasse stebt das Recht. jederzeitiger Anschlusspfändung zu.
Bei Rechtsvorschlag des Beitragspflichtigen ist der mit dem Beitrags-
bezug beauftragten Amtsstelle auf Grund einer Vollstreckbarkeitsbewilligung
der nach Art. 31 dieses Gesetzes zuständigen kantonalen Behörde definitive
Rechtsöffnung zu erteilen.
Das Recht zur Rückforderung nicht geschuldeter Beiträge bleibt vor-
behalten.
III. Die Versicherungsleistungen.
Art. 18.
Die kantonale Kasse richtet aus den ihr zufliessenden Beiträgen, sowie
aus den Erträgnissen ihrer Rücklage folgende Leistungen aus: