Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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1. eine Altersrente von jährlich Fr. 200 an Männer und Frauen vom An- 
fang des Kalenderjahres an, in welchem das 66. Altersjahr zurückgelegt wird; 
2. eine Witwenrente. von jährlich Fr. 150 an Witwen beitragspflichtiger 
oder rentenberechtigter Männer, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 50, 
Altersjahr zurückgelegt haben, vom Beginn der Witwenschaft an bis zum 
Beginn der Berechtigung auf Altersrente, längstens aber. bis zu ihrer Wieder- 
verheiratung. In diesem Falle wird der Witwe die doppelte Jahresrente, höch- 
stens aber der Betrag der noch zahlbaren Rentenraten als Abfindung aus- 
gerichtet; 
3. eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 500 an Witwen beitrags- 
pflichtiger oder rentenberechtigter Männer, die im Zeitpunkt der Verwitwung 
das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben; 
4. eine Waisenrente von Fr. 50 jährlich an jedes Kind eines beitrags- 
pflichtigen oder rentenberechtigten Mannes, vom Beginn der Verwaisung an 
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Der Gesamtbetrag sämtlicher Waisen- 
renten darf Fr. 250 jährlich nicht übersteigen. Uneheliche anerkannte oder 
mit Standesfolgen zugesprochene Kinder sowie Adoptivkinder des Vaters sind 
den ehelichen Kindern gleichgestellt; 
5. eine Doppelwaisenrente von Fr. 100 jährlich an jedes Kind eines bei- 
tragspflichtigen oder rentenberechtigten Mannes, vom Beginn der Doppel- 
verwaisung an bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Der Gesamtbetrag sämt- 
licher Doppelwaisenrenten darf Fr. 500 jährlich nicht übersteigen; 
6. eine Waisenrente von Fr. 50 jährlich an jedes Kind einer geschiedenen 
oder ledigen beitragspflichtigen oder rentenberechtigten Frau, für dessen Unter- 
halt sie selber sorgt, vom Beginn der Verwaisung an bis zum zurückgelegten 
18. Altersjahr. 
Die Leistungen der Hinterlassenenversicherung sind vom Todestage an 
zahlbar. 
Art. 19, 
Wer auf die in Art. 18 festgesetzten Leistungen Anspruch erhebt, hat 
sich über die Bezahlung der Beiträge auszuweisen. 
Nicht bezahlte Beiträge sind nachzubezahlen oder mit den Leistungen zu 
verrechnen; Art. 13 ist anwendbar. Von Kantonen oder Gemeinden an Stelle des 
beitragspflichtigen Versicherten bezahlte Beiträge dürfen weder mit den Leistun- 
gen nach Art. 18, noch mit denen nach Art. 22 dieses Gesetzes verrechnet werden, 
Wer auf Altersrente berechtigt wird, kann auf den Bezug bis zur Vollen- 
dung des 70. Alterjahres verzichten. Der Rentenanspruch erhöht sich in diesem 
Falle nach einem durch Verordnung des Bundesrates festgesetzten Tarif. 
Der Verzicht kann widerrufen werden. 
Art. 20. 
Arbeitgeber, welche für ihre Arbeitnehmer eine Fürsorgeeinrichtung mit 
Rechtsansprüchen für den Alters-, Invaliditäts- oder Todesfall geschaffen haben
	        
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