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1. eine Altersrente von jährlich Fr. 200 an Männer und Frauen vom An-
fang des Kalenderjahres an, in welchem das 66. Altersjahr zurückgelegt wird;
2. eine Witwenrente. von jährlich Fr. 150 an Witwen beitragspflichtiger
oder rentenberechtigter Männer, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 50,
Altersjahr zurückgelegt haben, vom Beginn der Witwenschaft an bis zum
Beginn der Berechtigung auf Altersrente, längstens aber. bis zu ihrer Wieder-
verheiratung. In diesem Falle wird der Witwe die doppelte Jahresrente, höch-
stens aber der Betrag der noch zahlbaren Rentenraten als Abfindung aus-
gerichtet;
3. eine einmalige Kapitalabfindung von Fr. 500 an Witwen beitrags-
pflichtiger oder rentenberechtigter Männer, die im Zeitpunkt der Verwitwung
das 50. Altersjahr noch nicht zurückgelegt haben;
4. eine Waisenrente von Fr. 50 jährlich an jedes Kind eines beitrags-
pflichtigen oder rentenberechtigten Mannes, vom Beginn der Verwaisung an
bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Der Gesamtbetrag sämtlicher Waisen-
renten darf Fr. 250 jährlich nicht übersteigen. Uneheliche anerkannte oder
mit Standesfolgen zugesprochene Kinder sowie Adoptivkinder des Vaters sind
den ehelichen Kindern gleichgestellt;
5. eine Doppelwaisenrente von Fr. 100 jährlich an jedes Kind eines bei-
tragspflichtigen oder rentenberechtigten Mannes, vom Beginn der Doppel-
verwaisung an bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr. Der Gesamtbetrag sämt-
licher Doppelwaisenrenten darf Fr. 500 jährlich nicht übersteigen;
6. eine Waisenrente von Fr. 50 jährlich an jedes Kind einer geschiedenen
oder ledigen beitragspflichtigen oder rentenberechtigten Frau, für dessen Unter-
halt sie selber sorgt, vom Beginn der Verwaisung an bis zum zurückgelegten
18. Altersjahr.
Die Leistungen der Hinterlassenenversicherung sind vom Todestage an
zahlbar.
Art. 19,
Wer auf die in Art. 18 festgesetzten Leistungen Anspruch erhebt, hat
sich über die Bezahlung der Beiträge auszuweisen.
Nicht bezahlte Beiträge sind nachzubezahlen oder mit den Leistungen zu
verrechnen; Art. 13 ist anwendbar. Von Kantonen oder Gemeinden an Stelle des
beitragspflichtigen Versicherten bezahlte Beiträge dürfen weder mit den Leistun-
gen nach Art. 18, noch mit denen nach Art. 22 dieses Gesetzes verrechnet werden,
Wer auf Altersrente berechtigt wird, kann auf den Bezug bis zur Vollen-
dung des 70. Alterjahres verzichten. Der Rentenanspruch erhöht sich in diesem
Falle nach einem durch Verordnung des Bundesrates festgesetzten Tarif.
Der Verzicht kann widerrufen werden.
Art. 20.
Arbeitgeber, welche für ihre Arbeitnehmer eine Fürsorgeeinrichtung mit
Rechtsansprüchen für den Alters-, Invaliditäts- oder Todesfall geschaffen haben