Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Art. 25. 
Die Leistungen und die Ansprüche auf solche dürfen weder gepfändet, 
noch mit Arrest belegt, noch in eine Konkursmasse einbezogen werden. 
Jede Abtretung oder Verpfändung solcher Leistungen oder Ansprüche 
ist nichtig. 
Art. 26. 
Dieses Gesetz findet auf beitragspflichtige Ausländer, mit Ausnahme seiner 
Art. 21 und 22, Anwendung. 
Der Bundesrat ist befugt, im Wege der Vereinbarung mit ausländischen 
Staaten, unter Vorbehalt des Gegenrechtes, die Beitragspflicht und Leistungs- 
berechtigung für Ausländer abweichend von diesem Gesetze zu regeln. 
Art. 27. 
In den ersten 15 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird die Hälfte 
der Leistungen nach Art. 18 und Art. 22 dieses Gesetzes ausgerichtet. Dabei 
sind Personen, welche aus eigenen Mitteln und Pensionen ihren Lebensunter- 
halt in auskömmlicher Weise bestreiten können, auszuschliessen. 
Nach Ablauf dieser Frist werden in allen Fällen die vollen Leistungen aus- 
gerichtet. Berechtigte, welche bisher die Hältte der Leistungen bezogen haben, 
erhalten die vollen Leistungen. Personen, welche die Voraussetzungen zur 
Rentenberechtigung schon in der Übergangszeit erfüllten, bisher aber vom 
Rentenbezug ausgeschlossen waren, erhalten die vollen in Art. 18 des Gesetzes 
vorgesehenen Renten. 
IV. Fonds des Bundes. 
Art. 28. 
Der Bund errichtet einen Fonds für die Alters- und Hinterlassenenver- 
sicherung. 
Dem Fonds werden die gesamten Einnahmen aus der fiskalischen Be- 
lastung des Tabaks sowie der Anteil des Bundes an den Reineinnahmen aus 
der fiskalischen Belastung gebrannter Wasser zugewiesen. Die Fonds- 
gelder sind, soweit sie nicht angelegt sind, vom Bund zum mittleren Anleihens- 
zinsfuss zu verzinsen. , 
Der Bundesrat kann mit Genehmigung der Bundesversammlung weitere 
Einlagen in den Fonds beschliessen. 
Der Fonds hat ausschliesslich zur Bestreitung der jährlichen Zuwendungen 
des Bundes an die Alters- und Hinterlassenenversicherung nach Massgabe 
dieses Gesetzes zu dienen. 
V. Die Zusatzversicherung der Kantone. 
Art. 29. 
Die Kantone sind ermächtigt, die Beitragspflichtigen ihrer kantonalen 
Kasse allgemein oder in einzelnen Gebietsteilen obligatorisch auf Zusatz-
	        
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