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leistungen zu versichern. Mehrere Kantone können gemeinsam eine solche Zusatzversicherung
einführen.
Alle vom Kanton getroffenen Massnahmen dieser Art bedürfen der vorangehenden
Bewilligung des Bundesrates, der vor Inkrafttreten der Zusatzversicherung
überdies die Ausführungserlasse zu genehmigen hat.
Art. 30.
Der Bundesrat erlässt eine Verordnung über die Grundsätze, nach welchen
die Zusatzversicherung in den Kantonen eingerichtet werden soll. Dabei sind
folgende Bedingungen vorzusehen:
1. die Zusatzversicherung soll stets alle Beitragspflichtigen der allgemeinen
Volksversicherung umfassen, die im Gebiete des Kantons oder Kantonsteiles
wohnen:
2, für die Zusatzversicherung sind von den Versicherten besondere Beiträge
zu erheben, welche durch den Kanton allgemein auf 50 % oder 100 %
der Beiträge der allgemeinen Volksversicherung festzusetzen sind. Die Erhebung
von Arbeitgeberbeiträgen ist in der Zusatzversicherung nicht zulässig;
8. der Kanton kann aus seinen Mitteln zur Erhöhung der Leistungen
der Zusatzversicherung Zuwendungen bis zum Gesamtbetrage der aus den
Beiträgen der Versicherten ausgerichteten Versicherungsleistungen vorsehen.
Er bestimmt über die Verteilung seiner Zuwendungen auf die einzelnen Bezüger
von Versicherungsleistungen ;
4. die Bedingungen der Freizügigkeit sind durch Verträge zwischen den
einzelnen kantonalen Zusatzversicherungen zu regeln; diese unterliegen der
Genehmigung des Bundesrates.
Die Zusatzversicherungen der Kantone nehmen am Ausgleichungsverkehr
gemäss Art. 8 dieses Gesetzes nicht teil. Ihre Leistungen werden bei der Berechnung
des Bundeszuschusses gemäss Art. 21 nicht berücksichtigt.
Im übrigen unterstehen die Zusatzversicherungen der Kantone den Vorschriften
dieses Gesetzes über die allgemeine Volksversicherung.
VI. Die Rechtspflege.
Art. 31.
Die Kantone bezeichnen die Verwaltungsbehörde, welche über Streitigkeiten
aus der Beitragspflicht und über die Ansprüche auf die Leistungen der
Versicherung zu entscheiden hat.
Sie setzen das Verfahren fest, das eine einfache und beförderliche Erledieung
der Streitfälle gewährleisten soll.