Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Übersicht über die grundlegenden Bestimmungen und die 
Tab. 7. finanzielle Tragweite des Gesetzentwurfes, 
A. Allgemeine Volksversicherung mit Obligatorium. 
B. Organisation auf öffentlich-rechtlicher Basis, durch Bund und Kantone; 
Durchführung durch selbständige, kantonale Kassen; 
finanzielle Ausgleichung von Abweichungen durch eidgenössisches Aus- 
gleichungsverfahren. 
C. Finanzierungssystem: Umlageverfahren, kombiniert mit Fonds. 
D. Einführung in zwei Stufen: 
1. Übergangsperiode von 15 Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens hin- 
weg, mit halben Leistungen unter Ansammlung eines Fonds; 
2. volle Entfaltung, mit ganzen Leistungen, nach Ablauf der Übergangs- 
periode. 
E. Versicherungsleistungen in zwei Teilen: 
1. Normalleistungen aus den Beiträgen und Fondserträgnissen der kanto- 
nalen Kassen, an alle Bezugsberechtigten; 
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln an alle Berechtigten, ausgenommen 
die Personen mit auskömmlichem Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln 
und Pensionen. 
HH. Kantonale Kassen. 
A. Beitragspflicht und Beiträge, 
i. Versicherte: 
a. Beitragspflichtige: Vom 19. bis zum 65. Altersjahr; 
b. Beitrag: Jährlich Fr. 18 für Männer und Fr. 12 für Frauen; 
s. Beitragserhöhung: zulässig bis auf 25 %. 
2. Arbeitgeber: 
a. Beitragspflichtig für alle Arbeitskräfte, ausgenommen Ehegatten, ver- 
wandte und verschwägerte Personen; 
b. Beitrag: Fr. 15 pro Arbeitskraft und Jahr; 
ec. Beitragserhöhung: Nicht zulässie. 
B. Versicherungsleistungen. 
1. Altersrente an jeden Mann und jede Frau, vom 66. Altersjahr hinweg 
Fr. 200 im Jahr 
(Ehepaar Fr. 400) 
2. Witwenrente an jede Witwe, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 50. Alters- 
jahr zurückgelegt hat, bis zur Wiederverheiratung bzw. bis zum Bezug 
der Altersrente. . Fr. 150 im Jahr
	        
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