Full text : Alters- und Hinterlassenenversicherung

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Übersicht über die grundlegenden Bestimmungen und die
Tab. 7. finanzielle Tragweite des Gesetzentwurfes,

A. Allgemeine Volksversicherung mit Obligatorium.
B. Organisation auf öffentlich-rechtlicher Basis, durch Bund und Kantone;
Durchführung durch selbständige, kantonale Kassen;
finanzielle Ausgleichung von Abweichungen durch eidgenössisches Ausgleichungsverfahren.

C. Finanzierungssystem: Umlageverfahren, kombiniert mit Fonds.
D. Einführung in zwei Stufen:
1. Übergangsperiode von 15 Jahren, vom Zeitpunkt des Inkrafttretens hinweg,
 mit halben Leistungen unter Ansammlung eines Fonds;
2. volle Entfaltung, mit ganzen Leistungen, nach Ablauf der Übergangsperiode.

E. Versicherungsleistungen in zwei Teilen:
1. Normalleistungen aus den Beiträgen und Fondserträgnissen der kantonalen
 Kassen, an alle Bezugsberechtigten;
Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln an alle Berechtigten, ausgenommen
die Personen mit auskömmlichem Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln
und Pensionen.

HH. Kantonale Kassen.

A. Beitragspflicht und Beiträge,

i. Versicherte:
a. Beitragspflichtige: Vom 19. bis zum 65. Altersjahr;
b. Beitrag: Jährlich Fr. 18 für Männer und Fr. 12 für Frauen;
s. Beitragserhöhung: zulässig bis auf 25 %.
2. Arbeitgeber:
a. Beitragspflichtig für alle Arbeitskräfte, ausgenommen Ehegatten, verwandte
 und verschwägerte Personen;
b. Beitrag: Fr. 15 pro Arbeitskraft und Jahr;
ec. Beitragserhöhung: Nicht zulässie.

B. Versicherungsleistungen.

1. Altersrente an jeden Mann und jede Frau, vom 66. Altersjahr hinweg
Fr. 200 im Jahr
(Ehepaar Fr. 400)
2. Witwenrente an jede Witwe, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 50. Altersjahr
 zurückgelegt hat, bis zur Wiederverheiratung bzw. bis zum Bezug
der Altersrente. . Fr. 150 im Jahr
            
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