Full text : Alters- und Hinterlassenenversicherung

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zu erfolgen hat. Die an sich ja nicht unbefriedigende Entwicklung der
vom Bunde geförderten freiwilligen Krankenversicherung, die heute in den
anerkannten Krankenkassen rund 30 % unserer Bevölkerung umfasst, kann aus
Jiesen Gründen, besonders wegen der ganz andersartigen Natur des Krankheitsrisikos,
 nicht zugunsten der Freiwilligkeit im Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung
 verwertet werden. Ausserdem lässt sich auch in der
Krankenversicherung die Erfahrungstatsache feststellen, dass sie wegen des mangelnden
 Zwanges an vielen Orten gerade die mindestbemittelten Volksschichten
nicht erreicht. So sehen sich denn Kantone und Gemeinden immer mehr
veranlasst, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, die ihnen das Bundesgesetz
 über die Kranken- und Unfallversicherung in Art. 2 einräumt, die
Krankenversicherung in ihrem Gebiet allgemein oder für gewisse Bevölkerungsklassen
 obligatorisch zu erklären. Und es muss anerkannt werden,
dass heute ein nicht unerheblicher Teil der in den anerkannten Krankenkassen
 versicherten Personen ihnen zufolge eines solchen kantonalen oder
zemeindeweisen Obligatoriums angehört. Ohne diese Mitwirkung des Zwanges
wäre die Zahl der krankenversicherten Personen der Schweiz nicht unwesentlich
xleiner.
Aber noch aus einer andern entscheidenden Überlegung muss der Gedanke
der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelehnt werden. Aufzabe
 der staatlichen Gesetzgebung wäre es in diesem Falle im wesentlichen, die
freiwillige Versicherung zu fördern. Es könnte durch staatliche Subventionen
an die Prämien erfolgen, wenn die Versicherung bei bestimmten Versicherungsarganisationen
 abgeschlossen wird, oder aber in der Weise, dass der Staat
zewisse dieser Organisationen privilegiert oder selber solche errichtet. Dies
würde ihnen gestatten, zu Vorzugsbedingungen zu arbeiten oder mindestens
bestimmte weniger bemittelte Kategorien der Bevölkerung zu besonders günstigen
 Bedingungen zu versichern. Die Folge eines solchen Vorgehens wäre
aber mit grösster Wahrscheinlichkeit eine starke Zersplitterung und eine Verzettelung
 öffentlicher Gelder, ohne dass der beabsichtigte Effekt erreicht würde.
Neben den konzessionierten Versicherungsgesellschaften, von denen heute schon
einzelne die sogenannte Volksversicherung mit kleinen Versicherungssummen
hetreiben, müssten wohl die versehiedenartigsten Verbände und Organisationen
anderer Art zugelassen werden, sofern sie sich gewissen gesetzlichen Subventionsbedingungen
 unterziehen. Die grosse Zahl anerkannter Krankenkassen in
der Krankenversicherung, zu denen auch kleine und kleinste Gebilde gehören
und bei denen die straffere Zusammenfassung auf grosse Schwierigkeiten stösst,
zeigt, was zu erwarten wäre. Wenn es schliesslich in der Krankenversicherung
mit ihrem beschränkteren Risiko noch hingeht, so würde es in einer freiwilligen
 Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unerträglichen Zuständen
führen. Die Schwierigkeiten der Regelung des Überganges von einem Versicherungsträger
 zum andern, der sich bei der Krankenversicherung noch
relativ leicht vollzieht, würden in einer freiwilligen subventionierten Altersund
 Hinterlassenenversicherung diese Zustände noch verschlimmern.
            
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