Full text: Alters- und Hinterlassenenversicherung

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zu erfolgen hat. Die an sich ja nicht unbefriedigende Entwicklung der 
vom Bunde geförderten freiwilligen Krankenversicherung, die heute in den 
anerkannten Krankenkassen rund 30 % unserer Bevölkerung umfasst, kann aus 
Jiesen Gründen, besonders wegen der ganz andersartigen Natur des Krankheits- 
risikos, nicht zugunsten der Freiwilligkeit im Gebiete der Alters- und Hinter- 
lassenenversicherung verwertet werden. Ausserdem lässt sich auch in der 
Krankenversicherung die Erfahrungstatsache feststellen, dass sie wegen des man- 
gelnden Zwanges an vielen Orten gerade die mindestbemittelten Volksschichten 
nicht erreicht. So sehen sich denn Kantone und Gemeinden immer mehr 
veranlasst, von der Ermächtigung Gebrauch zu machen, die ihnen das Bundes- 
gesetz über die Kranken- und Unfallversicherung in Art. 2 einräumt, die 
Krankenversicherung in ihrem Gebiet allgemein oder für gewisse Bevölke- 
rungsklassen obligatorisch zu erklären. Und es muss anerkannt werden, 
dass heute ein nicht unerheblicher Teil der in den anerkannten Kranken- 
kassen versicherten Personen ihnen zufolge eines solchen kantonalen oder 
zemeindeweisen Obligatoriums angehört. Ohne diese Mitwirkung des Zwanges 
wäre die Zahl der krankenversicherten Personen der Schweiz nicht unwesentlich 
xleiner. 
Aber noch aus einer andern entscheidenden Überlegung muss der Gedanke 
der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung abgelehnt werden. Auf- 
zabe der staatlichen Gesetzgebung wäre es in diesem Falle im wesentlichen, die 
freiwillige Versicherung zu fördern. Es könnte durch staatliche Subventionen 
an die Prämien erfolgen, wenn die Versicherung bei bestimmten Versicherungs- 
arganisationen abgeschlossen wird, oder aber in der Weise, dass der Staat 
zewisse dieser Organisationen privilegiert oder selber solche errichtet. Dies 
würde ihnen gestatten, zu Vorzugsbedingungen zu arbeiten oder mindestens 
bestimmte weniger bemittelte Kategorien der Bevölkerung zu besonders gün- 
stigen Bedingungen zu versichern. Die Folge eines solchen Vorgehens wäre 
aber mit grösster Wahrscheinlichkeit eine starke Zersplitterung und eine Ver- 
zettelung öffentlicher Gelder, ohne dass der beabsichtigte Effekt erreicht würde. 
Neben den konzessionierten Versicherungsgesellschaften, von denen heute schon 
einzelne die sogenannte Volksversicherung mit kleinen Versicherungssummen 
hetreiben, müssten wohl die versehiedenartigsten Verbände und Organisationen 
anderer Art zugelassen werden, sofern sie sich gewissen gesetzlichen Subven- 
tionsbedingungen unterziehen. Die grosse Zahl anerkannter Krankenkassen in 
der Krankenversicherung, zu denen auch kleine und kleinste Gebilde gehören 
und bei denen die straffere Zusammenfassung auf grosse Schwierigkeiten stösst, 
zeigt, was zu erwarten wäre. Wenn es schliesslich in der Krankenversicherung 
mit ihrem beschränkteren Risiko noch hingeht, so würde es in einer frei- 
willigen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu unerträglichen Zuständen 
führen. Die Schwierigkeiten der Regelung des Überganges von einem Ver- 
sicherungsträger zum andern, der sich bei der Krankenversicherung noch 
relativ leicht vollzieht, würden in einer freiwilligen subventionierten Alters- 
und Hinterlassenenversicherung diese Zustände noch verschlimmern.
	        
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