halte. Endlich beruht die Beschränkung auf technischen Erwägungen des
Versicherungsbetriebes, der sich bei Arbeitnehmern im ganzen leichter macht als
bei Personen selbständigen Erwerbes. Während bei letzteren im allgemeinen
der Versicherungsträger mit jedem einzelnen Versicherten direkt verkehren muss,
ist der Angestellte und Arbeiter durch Vermittlung des Betriebes versichert,
in welchem er sich betätigt. Die Versicherung wird unter weitgehender
Heranziehung des Arbeitgebers durchgeführt. Mit seiner Hilfe wird die Er-
füllung der Versicherungspflicht kontrolliert, von ihm wird die Versicherungs-
prämie erhoben, die er seinem Arbeitnehmer am Lohn verrechnet. Auch die
Kontrolle des Versicherungsfalles macht sich, zumal in der Krankenver-
sicherung, leichter beim unselbständig Erwerbenden als beim Selbständigen,
wo oft auch das soziale Bedürfnis ein geringeres ist, können doch bei Krank-
heit des Familienhauptes häufig Familienglieder oder Angestellte seine Tätigkeit
ibernehmen. Meist wird überdies die Zahlung eines Teiles der Prämie dem Arbeit-
geber auferlegt, eine Möglichkeit, die beim selbständig Erwerbenden nicht be-
steht, so dass der Staat eintreten muss, falls nicht die ganze Prämie vom
Versicherten selber aufgebracht werden kann. ;
So ist es verständlich, dass Länder mit einer Arbeiterversicherung nur
zögernd an ihre Ausdehnung auf selbständig Erwerbende übergehen. Häufig
wird diesen die Möglichkeit des freiwilligen Beitrittes zu den Einrichtungen der
Arbeiterversicherung eröffnet, oder es wird dem unselbständig Erwerbenden,
der sich verselbständigt, die freiwillige Weiterführung der vorher obligatorischen
Versicherung gestattet, Die Sozlalversicherung ist deshalb im Auslande heute
noch zur Hauptsache Arbeiterversicherung. Die Tschechoslowakei, welche ver-
sucht hat, nach Einführung der Alters- und Invalidenversicherung der Ar-
beiterschaft, in einem besondern Gesetze auch die selbständig Erwerbenden
zu versichern, hat das Gesetz vorläufig nicht in Kraft treten lassen. Dagegen
hat sich Schweden im Gebiete der Alters- und Hinterlassenenversicherung mit
seinem Gesetze vom Jahre 1913 auf den Boden der allgemeinen Volks-
versicherung gestellt. Gegen einen festen Grundbeitrag, zu dem für gewisse
Einkommenskategorien Zusatzbeiträge kommen, sind alle schwedischen Ein-
wohner zwischen bestimmten Lebensaltern mit ganz wenigen Ausnahmen,
worunter insbesondere Beamte und Angehörige der Armee fallen, auf eine
Invalidenrente und eine Altersrente versichert, zu der, je nach den Ein-
kommensverhältnissen bei Eintritt des Versicherungsfalles, staatliche Zuschüsse
treten. Diese schwedische Volksversicherung, die seither mehrfach verbessert
worden ist, hat sich eingelebt und im ganzen bewährt.
Die Beantwortung der Frage, ob die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung Angestellten- und Arbeiterversicherung werden oder ob
sie noch andere Volkskreise umfassen soll, hat einerseits von der bisherigen
Entwicklung der schweizerischen Sozialversicherung, anderseits von der
Struktur der schweizerischen Bevölkerung auszugehen. Wenn wir die erstere
zeit der Verwerfung des Bundesgesetzes über die Kranken- und Unfallver-
sicherung vom 5, Dezember 1899 in der Volksabstimmung verfolgen, so ist zu