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aingesetzt. An diesen Bedürfnissen und Forderungen darf der Gesetzgeber
nicht achtlos vorübergehen. Will er eine Arbeiterversicherung nach dem Vorbilde
des Auslandes schaffen, so muss gleichzeitig auch die Frage der sozialen
Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Landwirtschaft und das Kleingewerbe
gelöst werden. Es empfiehlt sich aber, die verschiedenen Versicherungsbestände,
trotzdem dabei vielleicht auf die Befriedigung gewisser Sonderbedürfnisse
verzichtet werden muss, in eine Risikogemeinschaft zu vereinigen.
So wird vermieden, dass die verschiedenen Volks- und Berufsgruppen ihr
voneinander abweichendes Risiko selber tragen müssen, und es wird durch
ein alle umschlingendes Band gegenseitiger Hilfe und Solidarität der Klassenbildung
in unserm Volke entgegengearbeitet. Diese Zusammenfassung ist um
so eher zu rechtfertigen, als, wie wir in den nachfolgenden Abschnitten dartun
werden, unsere politische Gliederung und die sich daraus ergebenden besondern
Anforderungen an die Organisation der Versicherung 88 verlangen, und als durch
entsprechende Verwendung der öffentlichen Mittel sowie durch die Ermächtigung
an die Kantone, Zusatzversicherungen einzuführen, spezielle Bedürfnisse einzelner
Bevölkerungsgruppen in weitgehendem Masse bei der Durchführung
4er Versicherung berücksichtigt werden können. Mit dieser Zusammenfassung
werden auch die Schwierigkeiten beseitigt, die sich sonst aus dem häufigen
Berufswechsel, insbesondere den. Übergängen vom selbständigen Erwerb zum
unselbständigen und umgekehrt sowie aus den Wanderungen zwischen Land
und Stadt ergäben.
Ist aus diesen Erwägungen eine verschiedene Organisation und Durchtührung
der Versicherung für die grossen Massen der arbeitenden Bevölkerung
je nach der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit des Erwerbs abzulehnen,
so stellt sich noch die Frage, ob bestimmte Gruppen von Personen, wie z. B.
diejenigen, deren Einkommen aus Erwerb oder Vermögen eine bestimmte Grenze
übersteigt, oder 0b bestimmte Berufe; wie z. B. öffentliche Beamte oder endlich
die Angestellten und Arbeiter bestimmter Betriebe, die bereits versichert
sind, von der Versicherungspflicht zu befreien bzw. in einer eigenen Versicherungsgemeinschaft
zusammenzufassen wären. Wir gelangen dazu, auch diese Frage
zu verneinen. Die in Betracht kommenden Bestände sind nicht gross, während
auf der andern Seite alle Ausnahmen, die gemacht werden, die einfache Durchführung
der Versicherung, wie wir sie in Aussicht nehmen, erschweren und gefährden.
Auch derjenige, der sich heute in guten Vermögensverhältnissen befindet,
weiss nicht, ob dies morgen noch der Fall sein wird. Dann kann für ihn das gleiche
Bedürfnis nach der sozialen Alters- und Hinterlassenenversicherung vorliegen wie
für die andern, während der spätere Eintritt in die Versicherung auf Schwierigkeiten
stösst und insbesondere beim Umlageverfahren, wo ein Einkauf nicht
möglich ist, Zu einer ungerechtfertigten Belastung der Mitversicherten führt,
die von jeher regelmässig ihre Beiträge geleistet haben. Das gleiche gilt
für die Beamten, deren ganze Laufbahn zwar in der Regel sich im öffentlichen
Dienste abwickelt, bei denen aber auch gelegentlich ein Übertritt zu
anderen Berufen stattfindet, sowie für die Arbeitnehmer von Betrieben, in