07
rechtliche Organisation nach dem Umlageverfahren bilden würde, bei der von
einer Mitwirkung der privaten Gesellschaften Umgang zu nehmen wäre, Wenn
das Üutachten sich mit dieser Möglichkeit nicht weiter befasse, so unterbleibe
es deshalb, weil die Direktorenkonferenz vom Volkswirtschaftsdepartement
nicht darüber, sondern bloss über die Organisation und Durchführung einer
Versicherung befragt worden sei, die sich grundsätzlich auf dem Boden der
Versicherungstechnik bewege, wie sie in der Privatversicherung angewendet
werden müsse.
Bei dieser Stellungnahme der Gesellschaften ist wohl der Schluss erlaubt,
dass auch ihr Vorschlag auf Bildung einer durch sie selber ‚gegründeten
Genossenschaft zur ausschliesslichen Durchführung der obligatorischen
Alters- und Hinterlassenenversicherung bloss auf eine Möglichkeit
hinweisen will, während die Gesellschaften grundsätzlich eigentlich
der Meinung sind, dass überhaupt ein ganz anderer Weg beschritten werden
sollte. Unter diesen Umständen kann eine nähere Prüfung des von den Gesellschaften
gemachten Vorschlages auf Schaffung einer besondern Anstalt unterbleiben.
Eine solche dürfte übrigens kaum die Billigung der öffentlichen Meinung
finden. Wenn auch vielleicht bei Benützung einzelner Einrichtungen
der an ihrer Gründung beteiligten Gesellschaften gewisse administrative Erleichterungen
einträten, so hätte sie doch im ganzen mit den nämlichen
Schwierigkeiten und mit der Antipathie zu rechnen, auf die eine öffentliche
zentrale Anstalt stossen würde. Auch eine solche private Anstalt wäre in
starkem Masse auf die Mitwirkung der Behörden des Bundes, der Kantone und
Gemeinden angewiesen. Die Schwierigkeiten und Reibungen, die sich bei dieser
Zusammenarbeit ergäben, wären wohl wegen des privatwirtschaftlichen Charakters
der Anstalt grösser und zahlreicher als bei einer öffentlichen Organisation.
Gerade das Wertvollste aber, was die Anhänger einer privatwirtschaftlichen
Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung von ihr erwarten,
eine gesunde Konkurrenz zwischen den Versicherungsträgern, würde
bei der vorgeschlagenen Lösung nicht bestehen. Die private Zentralanstalt
besässe nicht nur tatsächlich, sondern auch rechtlich das Monopol für die ihr
übertragenen Versicherungszweige, eine Ordnung, die in den breitesten Kreisen
des Volkes nicht verstanden und abgelehnt würde.
b. Die Heranziehung von Versicherungskassen, Gegenseitigkeitsvereinen
und ähnlichen Gebilden.
Ebenfalls vom Gesichtspunkte der freien Wahl des Versicherungsträgers
aus, wie er zugunsten der Übertragung der obligatorischen Alters- und Hinterlassenenversicherung
an .die konzessionierten Versicherungsgesellschaften geltend
gemacht wird, fordert man vielfach die Heranziehung und Berücksichtigung
von Versicherungskassen, Verbänden und Vereinigungen, die für ihre
Mitglieder neben einem öffentlichen Versicherungsträger oder neben konzessionierten
Versicherungsgesellschaften die Durchführung des Ohligatoriums